In einer Entscheidung vom 24.08.2015 stellt der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Hamm klar, dass die für eine formlose Hoferbenbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Höfeordnung (HöfeO) vorausgesetzte dauerhafte Übertragung der Bewirtschaftung durch den testierfähigen Hofeigentümer höchstpersönlich erfolgen muss (Az: 10 W 5/15). Der Abschluss eines Pachtvertrages mit dem Betreuer des Hofeigentümers reicht dafür nicht aus.
Die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO setze voraus, dass einem Miterben die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen worden sei. Die Überlassung eines Hofes im Rahmen eines langfristigen Pachtvertrages könne unter Umständen als dauerhafte Übertragung der Bewirtschaftung gelten, wenn sie vom „Erblasser“ erfolgt sei. Hierzu müsse ein testierfähiger Hofeigentümer aber höchstpersönlich handeln. Eine Übertragung durch einen Betreuer genüge nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht feststehe, dass sie einem zuvor erklärten, frei gebildeten Willen des Erblassers entspreche.
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