Veräußert der Hofnachfolger innerhalb von 20 Jahren nach dem Hoferbfall oder einer Hofübergabe den Hof oder Grundstücke, die zum Hof gehören, kommen für die weichenden Erben Nachabfindungsansprüche gem. § 13 HöfeO in Betracht. Auch wenn der Hofnachfolger gesetzlich verpflichtet ist, die Nachabfindungsberechtigten über einen solchen Vorgang zu informieren, geschieht dies häufig nicht. Mühsam müssen sich die weichenden Erben die Informationen beschaffen, um zu klären, ob ein Nachabfindungsanspruch entstanden ist und wie hoch dieser ist.
Eine wichtige Informationenquelle ist das Grundbuch. Dort sind nicht nur die Veräußerungsvorgänge, sondern auch Grundstücksbelastungen, die für die Berechnung des Nachabfindungsanspruchs von Bedeutung sind, dokumentiert. Obwohl jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, Einsicht in das Grundbuch gewährt werden muss, reagieren Grundbuchämter aus falsch verstandenem Geheimhaltungsinteresse des Eigentümers oftmals nur sehr zurückhaltend auf die Anfrage nach einem vollständigen Grundbuchauszug. Auch kommt es vor, dass die Grundbuchämter nur den Eigentümer nennen, jedoch keine Auskunft über Rentenverpflichtungen oder Grundschulden geben. Dieser Praxis ist das Oberlandesgericht Hamm mit einem Beschluss vom 23.09.2015 (Az: I-15 W 293/15) entgegengetreten. Es hat ein Grundbuchamt angewiesen, einem weichenden Erben einen vollständigen Grundbuchauszug zur Verfügung zu stellen. Es betont, dass ein vollständiger Grundbuchauszug erteilt werden muss, wenn die Einsichtnahme der Prüfung dienen soll, ob und ggf. in welcher Höhe Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer bestehen. Weil dafür nach § 13 Abs. 5 HöfeO auch die Belastungen von Bedeutung sind, muss das Grundbuchamt auch die Abteilung II und III des Grundbuchs zugänglich machen.