Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigt, mit dem die Veranstalter einer Treibjagd verpflichtet wurden, einem Landwirt aus Freren Schadenersatz zu zahlen (Beschluss des BGH vom 18. August 2015 – VI ZR 4/14).
Die Beklagten, zwei Jäger, veranstalteten im Dezember 2009 in unmittelbarer Nähe des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers eine Treibjagd. Dabei lief ein von einem Jagdgast geführter Jagdhund auf die Weide des Landwirts und versetzte drei dort grasende Rinder in Panik. Die Tiere durchbrachen den Zaun und mussten von dem Landwirt wieder eingefangen werden. Dabei stürzte dieser und zog sich einen komplizierten Bruch der rechten Hand zu.
Mit der Klage vor dem Landgericht Osnabrück nahm der Landwirt die Veranstalter der Treibjagd auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Es hielt die Veranstalter der Treibjagd nicht für verantwortlich.
Die Berufung des Landwirts vor dem Oberlandesgericht Oldenburg hatte Erfolg. Der 14. Zivilsenat gab der Klage dem Grunde nach statt. Zur Begründung führte er aus, die Veranstalter einer Treibjagd seien dafür verantwortlich, dass Dritte nicht durch jagdtypische Gefahren zu Schaden kämen. Sie hätten sich vor Beginn der Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in dem zu durchjagenden Bereich Nutztiere befänden, welche durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Zumindest seien sie verpflichtet, die betroffenen Landwirte von der Treibjagd zu unterrichten, damit diese Vorkehrungen zum Schutz der Tiere treffen könnten. Unterließen die Veranstalter solche Sicherungsmaßnahmen, hafteten sie auch für die Schäden, die durch das Einfangen flüchtender Nutztiere entstünden.
Die von den Veranstaltern der Treibjagd dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jetzt zurück. Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg rechtskräftig. Über die Höhe des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzes hat nunmehr das Landgericht Osnabrück zu befinden.