Die meisten landwirtschaftlichen Betriebe werden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder aufgrund eines Testaments oder eines Erbvertrages an die nächste Generation übertragen. Fehlt eine letztwillige Verfügung und richtet sich die Hofnachfolge auch nicht nach der Höfeordnung oder einem Anerbenrecht, droht oft eine Zerschlagung des landwirtschaftlichen Betriebes. Denn wenn der Hof an eine Erbengemeinschaft fällt, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung verlangen. Oft wird der Miterbe, der an der Fortführung des Betriebes Interesse hat, nicht in der Lage sein, die Miterben auszuzahlen, wenn der Hof mit dem Verkehrswert bewertet wird.
Ein Rettungsanker in einer solchen Situation kann das Zuweisungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz sein. Der vorgesehene Hofnachfolger kann bei dem Landwirtschaftsgericht beantragen, das ihm der Betrieb zugewiesen wird. Die weichenden Erben werden nicht etwa nach Maßgabe des Verkehrswerts des landwirtschaftlichen Betriebes abgefunden, sondern nach Maßgabe des Ertragswerts. Dieser liegt oftmals nur bei einem Bruchteil des Verkehrswerts.
Das Zuweisungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz ist langwierig und kompliziert. Die Voraussetzungen und den Ablauf des Verfahrens habe ich einem Beitrag zusammengefasst, der in der Zeitschrift Agrar- und Umweltrecht erschienen ist. Dort ist auch ausgeführt, welche Ansprüche die weichenden Erben haben, wenn der Hofnachfolger den landwirtschaftlichen Betrieb oder wertvolle Flächen verkauft.