Erbverzicht mit Folgen

Wie wichtig es ist, einen Erbverzicht nur nach reiflicher Überlegung abzugeben, zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.01.2015 (Az.: 15 W 503/14). Vor allem für die Kinder können sich weitreichende Folgen ergeben: Wer auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, schließt auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt.

Wer durch gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament zum Erben oder Miterben eingesetzt ist, kann selbstverständlich auf den Erbteil verzichten. Niemand muss sich etwas schenken oder zuwenden lassen.

Bei einer gesetzlichen Erbfolge, also der Situation, dass der Erblasser kein Testa-ment errichtet hat und die Verwandten erben, galt schon immer die Regelung von § 2349 BGB, wonach sich ein Erbverzicht eines Abkömmlings oder eines Seitenver-wandten des Erblassers auch auf das gesetzliche Erbrecht des Kindes des Erben erstreckt. Das gilt nach einer Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch seit dem 01.01.2010 auch für Erbfolge, bei denen die Erbeinsetzung durch eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) erfolgte.

Die Regelung war früher ein beliebtes Gestaltungsinstrument, um den Generationensprung zu ermöglichen. Verzichtete also ein durch Testament eingesetzter Erbe, sind ersatzweise seine Kinder in die Erbfolge eingetreten. Das gilt jetzt nicht mehr. Nach einer Änderung von § 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erstreckt sich ein Erbverzicht eines durch Testament oder Erbvertrag eingesetzten Erben auch auf die Abkömmlinge. Soll gleichwohl der Generationensprung ermöglicht oder herbeigeführt werden, muss in der Verzichtserklärung, die vor einem Notar abgegeben werden muss, die Klarstellung erfolgen, dass der Verzicht nicht zu Lasten der Kinder gehen soll.

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