Keine Einschränkung der Jagdausübung trotz ethischer Bedenken des Grundstückseigentümers

Nach dem Bundesjagdgesetz kann die Jagd auf einem Grundstück behördlich unterbunden und das Grundstück damit zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk erklärt werden, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Einen entsprechenden Antrag des Grundstückeigentümers hat der Landrat des Rhein-Kreises Neuss abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 16.12.2015 (15 K 252/14) ausgeführt, dass der Grundstückseigentümer nicht glaubhaft gemacht habe, dass er in einen ernsten Gewissenskonflikt gerate, wenn er die Jagd auf seinem Grundstück weiterhin dulden müsste. Gegen die Annahme, dass er die Jagd aus ethischen Gründen tatsächlich ablehne, spräche insbesondere, dass er noch Anfang 2014 seine Zulassung zur Jagdprüfung beantragt habe, ohne nachvollziehbar erklären zu können, warum er die Vorbereitung auf die Jagdprüfung später abgebrochen habe.

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