Landesjagdverband steht kein Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine zu

Dem Landesjagdverband steht kein Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine zu. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Urteil (Az.: 16 K 1117/14) vom 17.12.2015. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stellt klar, dass der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V. kein Tierschutzverein i.S.d. nordrhein-westfälischen Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrecht für Tierschutzvereine (Tierschutz VMG) ist.

Zum Hintergrund: Nachdem das Gesetz im Juli 2013 in Kraft getreten war, beantragte der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V. seine Anerkennung als Tierschutzverein gem. § 3 Tierschutz VMG. Der Antrag wurde vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Januar 2014 abgelehnt. Die Beteiligten waren sich einig, dass der Kläger laut seiner Satzung u.a. auch den Tierschutz in dem Sinne, wie er in Art. 20a GG und in Art. 29a Abs. 1a der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen seinen Niederschlag gefunden habe, fördert. Allerdings vermochte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die im Gesetz geforderte Hervorhebung des Tierschutzes gegenüber den anderen Zielen des klagenden Verbandes in dessen Satzung auch bei großzügiger Auslegung nicht zu entnehmen.

Nach Auffassung des Gerichts darf die tierschützende Zwecksetzung der Vereinigung nicht nur eines unter mehreren Zielen sein. Der Tierschutz müsse als prägendes Ziel der eigentliche Zweck der Vereinigung sein, dem sich andere Ziele, die hiermit in Konflikt geraten könnten, im Zweifel unterzuordnen haben. Es müsse sichergestellt sein, dass die Anerkennung im Hinblick auf die aus ihr folgenden Klage-, Mitwirkungs- und Informationsrechte der Interessenkollision frei erfolge. Aus der Satzung des Klägers folge die Förderung einer Mischung unterschiedlicher Zwecke und Ziele. Der Kläger fördere neben dem Tierschutz auch den Naturschutz, den Umweltschutz und die Landschaftpflege, die Volksbildung sowie die Wissenschaft und Forschung in den Bereichen des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege. Nach Auffassung des Gerichts kommen diese anderen Satzungsziele dem einzelnen Tier allenfalls mittelbar zugute und könnten mit dem Tierschutz kollidieren. Es könne daher nicht angenommen werden, dass der Tierschutz satzungsgemäß im Vordergrund stünde, sodass die Ablehnung der Anerkennung als verbandsklagefähiger Tierschutzverein durch die Beklagte zu Recht erfolgt sei.

Ob allerdings die in der Satzung des Klägers und in seiner Tätigkeit verfolgten Ziele in der Gesamtschau möglicherweise eine Anerkennung des Verbandes als (verbandsklageberechtigter) Naturschutzverband zulasse, ließ das Gericht offen, da die Klage diese Ziel nicht verfolge und hierfür andere Rechtsgrundlagen zu beachten seien.

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