Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf Altersrenten anzurechnen

Das Sozialgericht Mainz entschied in seinem Urteil vom 27.11.2015, AZ S 15 R 389/13, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf eine Altersrente anzurechnen sind und dabei Überschreitungen der Grenze des Hinzuverdienens dazu führen können, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstattet werden müssen.

Das Sozialgericht Mainz betonte in seiner Entscheidung, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenenrechts seien. Entgegen dem klägerischen Vortrag komme es nicht darauf an, ob das Einkommen einer eigenen Tätigkeit entspringe. Ausreichend sei für die Anrechnung, dass der Kläger eine unternehmerische Stellung inne habe, welche ihm die Einkünfte vermittle. Dabei sei für die Höhe des Arbeitseinkommens der Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Das Gesetz sehe eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Rentenversicherungsrecht, sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens vor, sodass die Rentenversicherung die Zahlen des Finanzamtes übernehmen könne. Auch sei es nicht so, dass die Rentenversicherung etwa die Fehler der Finanzverwaltung zu korrigieren habe.

Auf vielen landwirtschaftlichen Betrieben werden Solar- wie auch Windkraftanlagen betrie-ben. Sofern der Inhaber dieser Anlagen eine vorzeitige Altersente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Witwenrente oder Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte daran gedacht werden, dass die Einnahmen aus dieser neuen Energie als Einkommen auf die Rente anzu-rechnen sind. Im Extremfall kann dies zu einer Totalkürzung der Rente führen.

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