Das Verwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil vom 22.01.2016 AZ 10 K131 8/14 festgestellt, dass die nordrheinwestfälischen Behörden nicht berechtigt sind, mittels Anordnung weitergehende Regelungen zur Abdeckung von Güllebehältern zu treffen.
Es ging um einen Schweinemastbetrieb, der alle immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen besitzt. Der Betrieb erfüllte auch die Voraussetzungen der „Technischen Anleitung Luft“ (TA Luft). Trotzdem ordnete die Behörde an, dass der Betreiber der Schweinemast besonders aufwändige Abdeckungen an den Güllehochbehältern anbringen soll, um so eine angebliche Geruchsbelästigung zu verringern. Dem widerspricht das Verwaltungsgericht Münster. Auch wenn es sich bei der TA Luft nicht um eine Rechtsverordnung im Sinne von § 17 Abs 2 BImScHG handelt, legt das Bundesemissionsschutzgesetz die Forderungen abschließend fest. Der TA Luft kommt daher eine Bindungswirkung zu, die sowohl für die Beklagten Behörden als auch für das Gericht bindend ist.
Die Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung der TA Luft für die Überwindung der Bindungswirkung genannt haben, liegen nicht vor. Solange weder eine – offenbar für 2017 zu erwartende – überarbeitete Fassung der TA Luft vorliegt, welche eine bindende Änderung des Regelstandards bezüglich der Abdeckung von Gülle Lagerbehältern vorsieht, noch der Beklagte die hohen Anforderungen an die erforderlichen Tatsachengrundlagen für ein Abrücken von dem in der TA Luft 2002 niedergelegten Standards erfüllt, kann von dem Kläger eine über den Stand der Technik hinausgehende Emissionsbegrenzung nur verlangt werden, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen. Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedoch momentan nicht der Fall.