Bebauungsplan für nicht bebaubare landwirtschaftliche Fläche unwirksam

Der Bebauungsplan der Ortsgemeinde in der Pfalz, mit dem nördlich der Ortsrandbebauung eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt wird, die nicht bebaut werden darf, ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Urteil vom 20.01.2016, Aktenzeichen: 8 C 10885/15.OVG).

Der Antragsteller betreibt ein Weingut. Auf einem von ihm gepachteten Grundstück, das nördlich des Ortsrandes im bisherigen Außenbereich liegt, befindet  sich eine genehmigte Betriebshalle mit Wohnung, die zum Weingut gehört. Seinen Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheides zur Erweiterung der Halle lehnte die Kreisverwaltung unter Hinweis auf einen kürzlich als Satzung beschlossenen Bebauungsplan ab.

Mit seinem Normenkontrollantrag machte der Antragsteller geltend, der Bebauungsplan stelle eine reine Verhinderungsplanung dar. Dem rückwärtigen Ortsbild, das durch den Plan geschützt werden solle, komme kein hoher bauhistorischer Wert zu. Ihm werde hingegen die Möglichkeit einer Erweiterung im räumlichen Zusammenhang mit seinem Winzerbetrieb genommen, auf die er angewiesen sei.

Das Oberverwaltungsgericht gab dem Normenkontrollantrag statt und erklärte den Bebauungsplan für unwirksam.

Die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft, die aber nicht bebaut werden dürfe, stelle sich zwar nicht als unzulässige Negativplanung dar. Denn die Gemeinde verfolge mit ihr das positive planerische Ziel der Ortsbildpflege. Dieses Ziel sei auch durchaus legitim.

Allerdings habe die Gemeinde die gegenläufigen privaten Belange der betroffenen Landwirte, insbesondere das Erweiterungsinteresse des Antragstellers, nicht mit dem ihrer Bedeutung zukommenden Gewicht abgewogen. So habe sie in der Begründung des Bebauungsplans einen Erweiterungsbedarf des Antragstellers verneint, obwohl dieser in seinen Einwendungen gegen den Planentwurf ausdrücklich darauf verwiesen habe, auf dem bereits bebauten Grundstück eine Betriebserweiterung vornehmen zu wollen. Auch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz habe in ihrer Stellungnahme den baulichen Erweiterungsbedarf dieses letzten Vollerwerbswinzers unterstützt. Von der Gemeinde habe daher eine nähere Auseinandersetzung damit erwartet werden können, ob für das ohnehin bereits mit landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bebaute Grundstück eine Ausnahme vom Bebauungsverbot in Betracht komme.

Wünschen Sie weitere Informationen?

Dieser Beitrag wurde unter Agrarrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.