Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Urteil vom 16. April 2015 (Az: 1 U 81/14) die Klage eines Landwirts wegen eines Unfalls bei der Anlieferung von Schweinen abgewiesen.
Im Juli 2013 lieferte ein Lkw-Fahrer Schweine auf den Hof des Landwirts. Der Fahrer setzte den Lkw rückwärts mit heruntergelassener Ladeklappe an den Schweinestall des Landwirts heran. Der Landwirt öffnete gerade die Stalltür von innen, als diese durch die Ladeklappe des rückwärtsfahrenden Lkw wieder zugedrückt wurde. Der linke Arm des Landwirts wurde in der Tür eingequetscht. Er ist seit dem Unfall arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Der Landwirt begehrte zunächst nur die Feststellung, dass der Fahrer, sein Arbeitgeber und die dahinter stehende Haftpflichtversicherung für den Unfall einzustehen hatten. Das Landgericht nahm eine solche Haftung in Höhe von 75 % an. Dagegen wendeten sich die Beklagten. Ihre Berufung hatte Erfolg.
Obwohl der Landwirt grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz hätte, gingen die Richter des Zivilsenats hier ausnahmsweise von einem Haftungsausschluss aus. Dieser ergebe sich aus den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung. Danach sei eine Haftung für die fahrlässige Verursachung eines Unfalls dann ausgeschlossen, wenn gesetzlich unfallversicherte Mitarbeiter unterschiedlicher Unternehmen vorübergehend auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ zusammenarbeiteten.
Entscheidend war danach die Frage, ob der Landwirt und der Fahrer auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, also Hand-in-Hand zusammengearbeitet oder unabhängig voneinander Arbeiten bei der Anlieferung der Schweine verrichtet hatten. Der Senat nahm eine gemeinsame Tätigkeit an und führte dazu aus, der Arbeitsvorgang habe nur durch ein erfolgreiches Ineinandergreifen mehrerer Arbeitsschritte von beiden Seiten funktionieren können. Der Fahrer habe mit heruntergelassener Ladeklappe den Lkw rückwärts an den Schweinestall des Klägers heranfahren müssen, während der Landwirt die Stalltür von innen öffnen musste. Eine andere Möglichkeit habe nicht bestanden. Es wäre sinnlos gewesen, wenn der Fahrer den Lkw vor die geschlossene Stalltür gefahren hätte. Genauso sinnlos wäre es gewesen, wenn der Landwirt die Stalltür geöffnet hätte, ohne dass der Fahrer den Lkw herangefahren hätte.
Der Landwirt muss sich danach an seine Berufsgenossenschaft wenden.
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