Die Betreiberin des Pferdepensionsbetriebs im Außenbereich hat einen Anspruch auf nachträgliche Genehmigung der bereits errichteten Reithalle mit Stallungen und Mistlage. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem Urteil vom 22. Februar 2016 – 3 K 325/15.NW entschieden.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, das mit einer Scheune mit Stallungen und Futterlage sowie einem Offenstall bebaut ist. Auf dem Nachbargrundstück befinden sich ein Reitplatz sowie ein Longierplatz. Die Grundstücke liegen etwas mehr als 500 m östlich einer Landesstraße und sind über einen rund 4,50 m breiten Landwirtschaftsweg zu erreichen.
Die Klägerin verfügt über Grundstücksflächen von über 5 ha Eigenland. Daneben hat sie langfristige Pachtverträge über Grundstücksflächen von mehr als 10 ha in verschiedenen Gemarkungen geschlossen.
Im Mai 2014 beantragte die Klägerin die Genehmigung des „Neubaus einer Reithalle mit Stallungen und Mistanlage zur Pensionstierhaltung als landwirtschaftlich privilegiertes Vorhaben“. Zu diesem Antrag versagte die beigeladene Gemeinde ihr Einvernehmen, woraufhin der Kreis die Erteilung einer Baugenehmigung ablehnte.
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin im April 2015 Klage mit der Begründung, ihr Pferdepensionsbetrieb sei als landwirtschaftlicher Betrieb zulässig. Auch sei die Erschließung über den Wirtschaftsweg gesichert. Der Beklagte schloss sich zuletzt dieser Auffassung an. Demgegenüber vertrat die Beigeladene die Ansicht, die Klägerin führe einen gewerblichen Betrieb, der zudem nicht ausreichend über den Wirtschaftsweg erschlossen werde.
Das Verwaltungsgericht, das eine Ortsbesichtigung vorgenommen hatte, gab der Klage statt:
Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für den bereits erfolgten Neubau einer Reithalle mit Stallungen und Mistanlage zur Pensionstierhaltung auf ihrem Grundstück im Außenbereich, da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien.
Bei dem Pferdepensionsbetrieb der Klägerin handele sich um einen gemäß § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert im Außenbereich zulässigen landwirtschaftlichen Betrieb. Ein landwirtschaftlicher Betrieb könne gegeben sein, wenn der Betriebsgegenstand allein oder überwiegend in der „Tierhaltung“ bestehe. Die Tierhaltung, die auch die Pensionstierhaltung umfassen könne, gehöre dann zur Landwirtschaft, „soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden könne“. Dies sei hier der Fall. Eine überwiegende eigene Futtergrundlage setze nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für eine landwirtschaftliche Pferdehaltung voraus, dass 0,35 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche für jedes der gehaltenen Pferde zur Verfügung stünden. Dies sei hier der Fall, denn die Klägerin verfüge über weit mehr als die bei 28 Pferden verlangten 4,9 ha Eigentums- bzw. Pachtflächen.
Die zur Genehmigung gestellte Reithalle mit Stallungen und Mistanlage zur Pensionstierhaltung dienten auch dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin. Die Klägerin sei seit 25 Jahren in der Turnierreiterei versiert und mit dem silbernen Reitabzeichen ausgezeichnet und besitze damit die hinreichende Sachkunde. Auch sei davon auszugehen, dass sie den Betrieb nachhaltig und dauerhaft betreiben könne.
Dem Vorhaben stünden ferner keine öffentlichen Belange entgegen.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen fehle es dem Bauvorhaben auch nicht an der erforderlichen gesicherten Erschließung. Die im Außenbereich auf Wirtschaftswegen geforderte Mindestfahrbahnbreite von 2,5 m sei gegeben. Im Bereich des Vorhabengrundstücks weise der Wirtschaftsweg eine befestigte Breite von drei bis vier Metern auf, während er zwischen der L 524 und dem Anwesen der Klägerin mindestens vier Meter breit sei. Diese Breite sei ausreichend, um den Besucherverkehr zum Anwesen der Klägerin aufzunehmen.
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