Das Verwaltungsgericht Dresden hat in seinem Urteil vom 10.02.2016, Az.: 4 K 1186/13 die Jagdabgabe nach dem sächsischen Jagdgesetz für verfassungsgemäß erklärt. Die Klage eines zahlungspflichtigen Jägers wurde abgewiesen.
Nach § 17 des sächsischen Jagdgesetzes müssen Jäger neben einer Verwaltungsgebühr für jedes Jahr eine so genannte Jagdabgabe in Höhe von 20,00 € zahlen. Das Aufkommen aus dieser Abgabe wird für das Jagdwesen verwendet. So werden nach dieser gesetzlichen Regelung beispielsweise Maßnahmen zum Schutz des Wildes und zur Bestandsförderung gefährdeter Wildarten oder die wildbiologische Forschung, aber auch das jagdliche Brauchtum und die jagdliche Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit unterstützt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden verstößt diese Regelung nicht gegen das Grundgesetz. Bei der Jagdabgabe handelt es sich um eine sogenannte Sonderabgabe. Solche Sonderabgaben sind, da sie nur einer bestimmten Personengruppe zur Finanzierung einer Aufgabe heranziehen, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. So darf insbesondere mit einer Sonderabgabe nur eine vom Gesetzgeber vorgefundene, nicht erst durch die Abgabe gebildete homogene Gruppe belastet werden. Diese Gruppe muss in einer besonderen Finanzierungsverantwortung für die Abgabezwecke stehen. Schließlich muss das Aufkommen aus der Abgabe tatsächlich zum Nutzen der Gruppe verwendet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden ist diese Voraussetzung mit den Regelungen im sächsischen Jagdgesetz erfüllt. So besteht gerade eine besondere Sachnähe der Gruppe der Jäger zu den so genannten Förderzwecken. Das ergäbe sich nach Auffassung des Gerichts nicht zuletzt daraus, dass mit dem Recht zur Jagd auch die Pflicht zur Hege, also zu Maßnahmen zum Schutze des Wildes und seiner Lebensgrundlagen verbunden sei. Auch die Verwendung der Abgabe zu Nutzen der Jäger stehe nach der Auswertung der einschlägigen Verwendungsübersicht durch das Gericht nicht ernstlich in Zweifel.