Dusty, eine coole Socke? – Zu Gewährleistungsansprüchen beim Pferdekauf

Wegen eines behaupteten Charaktermangels und fehlender Rittigkeit eines Pferdes klagte der Käufer auf Rückabwicklung des Vertrages. Auch wegen der speziellen Gegebenheiten von Lebewesen als Kaufgegenstand kam dem Kläger eine zur Beweislastumkehr führende Vermutungswirkung nicht zugute, weshalb das Landgericht die Klage mit Urteil vom  26.01.2016 (Az:23 O 500/14) insgesamt abwies.

Was war geschehen?

Im Frühjahr 2014 erwarb der Kläger ein damals 6-jähriges Pferd, das von der beklagten Verkäuferin als ruhig, ausgeglichen und problemlos im Gelände reitbar beschrieben worden war. Es sei eine „coole Socke“. Im Kaufvertrag wurde u. a. geregelt, dass das Pferd angeritten sei und mit dem Tier weiter gearbeitet werden müsse. Nach erfolgloser Aufforderung zur Nacherfüllung trat der Kläger im Herbst 2014 schließlich vom Kaufvertrag zurück und forderte dessen Rückabwicklung. Wenige Wochen nach der Übergabe sei das anfangs eher schläfrige Verhalten des Pferdes ins zunehmend Schreckhafte umgeschlagen. Schon beim geringsten Anlass neige das Tier zu Panik und Flucht und der Kläger sei bereits zweimal abgeworfen worden. Für Freizeitreiter, an die das Angebot der Beklagten sich unbestritten gerichtet hatte, sei das Pferd nicht reitbar. Damit läge die vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes nicht vor. Dieses leide vielmehr unter einem Charaktermangel, sei möglicherweise traumatisiert. Der Verkäufer hielt dem entgegen, es handele sich um ein natürliches Verhalten des Pferdes. Probleme beim Reiten führte die Beklagte auf unsachgemäße Haltung bzw. fehlerhaftes Reiten zurück.

Das Landgericht gab dem Verkäufer recht. Trotz umfangreicher Beweisaufnahme hatte der Käufer den Nachweis für eine „Mangelhaftigkeit“ des Pferdes im Zeitpunkt seiner Übergabe  nicht führen können. Obwohl die Zeugen das auffällige Verhalten des Pferdes bestätigten, gaben sie auch an, dass sich dieses erst einige Wochen nach der Übergabe des Tieres gezeigt habe. Vorher sei das Pferd sehr ruhig gewesen. Nach der Auffassung des Sachverständigen waren die Auffälligkeiten des Pferdes auch auf die Unerfahrenheit des Käufers als Reiter und dessen Umgang mit Pferden zurückzuführen ist. Insgesamt sah das Gericht einen Charaktermangel bei Übergabe des Tieres nicht als erwiesen an, sondern vielmehr eine Fehlentwicklung nach diesem Zeitpunkt. Eine Beweiserleichterung komme dem Käufer nicht zu Gute.

Auch wenn Tiere keine Sachen im Sinne des Gesetzes sind, kommen auf sie doch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend zur Anwendung. Sie müssen daher etwa beim Kaufvertrag ebenso wie sonstige Sachen die vereinbarte Beschaffenheit besitzen. Wenn dies nicht der Fall ist, unterliegen auch Verträge über Tiere dem üblichen Mängelgewährleistungsrecht. Die speziellen Eigenschaften der Tiere als Lebewesen mit ständiger Entwicklung dürfen bei der Betrachtung jedoch nicht aus den Augen verloren werden. Im vorliegenden Fall haben sie dazu geführt, dass die für den Käufer günstige Regelung zur Beweislast keine Anwendung fand.

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