Herkunftsangabe bei Kultur-Champignons: Allein das Ernteland ist maßgeblich für die Angabe zum Ursprungsland

Kultur-Champignons sind auch nur dann mit der Angabe „Ursprung Deutschland“ zu versehen, wenn die Champignons lediglich für die Ernte nach Deutschland gefahren werden und die Aufzucht in den Niederlanden stattgefunden hat, so OLG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2016, Az.: 2 U 63/15.

Dem Rechtstreit lag zugrunde, dass die Wettbewerbszentrale die Aufmachung der Verpackung der Kultur-Champignons mit dem Aufdruck „Ursprung Deutschland“ ohne zusätzliche Aufklärung über die Aufzucht in den Niederlanden als irreführend beanstandet hatte, die angesprochenen Verkehrskreise bei der Kennzeichnung davon ausgehen, dass die Champignons auch tatsächlich in Deutschland produziert und gewachsen sind und nicht lediglich für die Ernte von den Niederlanden nach Deutschland gefahren werden.

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte zwar dem Grunde nach die Auffassung der Wettbewerbszentrale und legte ausführlich dar, weshalb die Kennzeichnung mit Deutschland als Ursprungsland ohne eine Zusatzaufklärung den Verbraucher in die Irre führe. Nach Auffassung des Gerichts gehe das Verständnis des Verbrauchers dahin, dass der gesamte Produktionsprozess in Deutschland stattgefunden habe. Der Verbraucher nehme nicht an, dass eine Pflanze ihren Standort wechselt. Es sei dem Verbraucher auch nicht bekannt, dass es grenzüberschreitende Produktionsprozesse gebe. Die Vorstellung von der Produktion in Deutschland sei auch marktrelevant, da es einem überwiegenden Teil der Verbraucher darauf ankomme, ob die Ware, die er kaufe, aus Deutschland stamme.

Trotzdem komme diesem Umstand aus normativen Gründen keine lauterkeitsrechtliche Bedeutung zu, ohne dass auf Rechtsänderungen abgestellt werden müsse. Im Kernanwendungsbereich einer Kennzeichnungspflichtregelung könne der Normadressat nicht über das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot zu weitergehenden Angaben verpflichtet werden. Entscheidend sei, dass der europäische Gesetzgeber den betreffenden Unternehmer verpflichtet habe, das Ernteland als Ursprungsland anzugeben. Die daran liegende Täuschung des Verbrauchers im Falle von grenzüberschreitenden Produktionsprozessen sei daher vom europäischen Gesetzgeber angeordnet. Der Unternehmer habe durch die Kennzeichnung „Ursprung Deutschland“ das umgesetzt, wozu er europarechtlich nach dem Zollkodex verpflichtet sei.

 

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