Wo Käse draufsteht, muss tierische Milch drin sein

Das entschied das Landgericht Trier in seinem Urteil vom 24.03.2016, Az.: 7 HK O 41/15. Hintergrund war, dass ein auf vegane und vegetarische Kost spezialisierter Betrieb einige seiner Produkte unter der Bezeichnung „Käse“ und „Cheese“ vermarktet hatte. Dagegen wandte sich ein Mitbewerber.

Das Landgericht Trier gab dem Konkurrenten Recht: Der Betrieb verstoße mit seiner Vermarktung gegen europäisches Recht (EU-VO 1308/2013), nach der die Bezeichnung „Käse“ tierischen Milcherzeugnissen vorbehalten sei. Daher sei der Internet-Auftritt des auf vegane Koste spezialisierten Unternehmens, der diese Produkte beworben hatte, wettbewerbswidrig. Der Umstand, dass durch erläuternde Zusätze in der näheren Produktbeschreibung klargestellt werde, dass es sich gerade nicht um ein Produkt tierischen Ursprungs handele, beseitige die Wettbewerbswidrigkeit nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht. Auch komme es nicht darauf an, dass die Gefahr bestehe, dass Verbraucher durch die Bezeichnung getäuscht würden.

 Des Ausdruck „Milch“ sei ausschließlich dem durch ein oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnisse der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug vorbehalten, so Art.  78 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013.

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