Einer anerkannten Naturschutzvereinigung muss keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten gegeben werden, wenn eine Jagdbehörde auf der Grundlage des Niedersächsischen Jagdgesetzes eine Verordnung zur Verkürzung der Schonzeit für Rabenkrähen vorbereitet. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachen in Lüneburg mit Urteil vom 25.05.2016 (Az.: 4 KN 154/13) entschieden.
Der besagte Landkreis hatte durch Verordnung die Schonzeit für Rabenkrähen in seinem Gebiet in der Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.07.2013 aufgehoben und sich hierbei auf das Niedersächsische Jagdgesetzt gestützt. Für die Rabenkrähen gilt in Niedersachsen grundsätzlich eine Jagdzeit vom 01. August bis zum 20. Februar. Die Verkürzung der Schonzeit im Juli 2013 hatte der Landkreis mit erheblichen Schäden in der Landwirtschaft durch einen zu großen Bestand an Rabenkrähen begründet.
Gegen die Verkürzung der Schonzeit hatte sich die Antragstellerin, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, gewandt mit der Begründung, sie sei vor Erlass der Verordnung zu beteiligen gewesen und ihr hätten die nach der Vogelschutz-Richtlinie erforderlichen Voraussetzungen für eine zulässige Bejagung der Rabenkrähen hätten im Juli 2013 nicht vorgelegen.
Nach dem Urteil des OVG besteht ein Beteiligungsrecht für eine anerkannte Naturschutzvereinigung nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes nur bei der Vorbereitung einer Verordnung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Um eine solche Verordnung habe es sich bei der streitigen Verordnung aber nicht gehandelt, da der Landkreis die Verordnung ausdrücklich als Jagdbehörde auf Grundlage des Niedersächsischen Jagdgesetzes erlassen habe. Dass der Landkreis als Jagdbehörde auch Vorgaben der Vogelschutz-Richtlinie zu beachten hatte, habe nicht dazu geführt, dass er als Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege gehandelt habe. Ferner sei die anerkannte Naturschutzvereinigung nicht befugt gewesen, die mögliche Verletzung europäischen Umweltrechts aufgrund der Vorgabe der Vogelschutz-Richtlinie zu rügen. Das Gericht habe daher nicht entscheiden müssen, ob die Verordnung der Vorgabe der Vogelschutz-Richtlinie entsprochen habe.