Ein soeben veröffentlichter Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2016 (Az.: Blw 2/12) wird dazu führen, dass Landwirte landwirtschaftlichen Grundbesitz zu besseren Konditionen an Nichtlandwirte verkaufen können, als dies bisher der Fall war. Worum geht es? Der Verkauf von den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf der staatlichen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Die Genehmigung darf etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Grundstückverkehrsgesetzes versagt werden, wenn der Gegenwert, also der Kaufpreis, in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. Wann ein solches grobes Missverhältnis vorliegt, ist naturgemäß umstritten.
Seit vielen Jahren war der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass ein grobes Missverhältnis jedenfalls dann vorliegt, wenn der vereinbarte Kaufpreis deutlich über dem Preis liegt, den andere Landwirte für vergleichbare Grundstücke zu bezahlen bereit sind. Maßgebend sei insoweit der innerlandwirtschaftliche Verkehrswert. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof unter dem Einfluss europarechtlicher Erwägungen soeben aufgegeben. Vergleichsmaßstab ist nicht der Preis, den Landwirte für den Grundbesitz üblicherweise zu bezahlen pflegen, sondern der Preis, den auch andere Marktteilnehmer üblicherweise für solchen Grundbesitz zahlen, sofern deren Gebote nicht spekulativ überhöht sind. Es zeichnet sich ab, dass die Genehmigungsbehörden künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen eine Grundstücksveräußerung mit der Begründung versagen dürfen, dass der Kaufpreis in einem krassen Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.