Ehegatten-Testamente müssen von beiden Ehegatten unterzeichnet sein

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Ehegatten-Testamente unvollständig unterzeichnet sind, da die Unterschrift eines einzelnen Ehepartners fehlt.

Bereits mit Urteil vom 21.02.2014, Az: 15 W 46/14 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass ein mangels Unterschrift der Ehefrau gescheitertes gemeinschaftliches Ehegatten-Testament grundsätzlich nicht als Einzeltestament des den Entwurf verfassten Ehemannes angesehen werden kann. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Ehemann den Testamentsentwurf – unabhängig vom Beitritt seiner Frau – als sein Einzeltestament gelten lassen wollte.

In dem vom Oberlandesgericht Hamm zu entscheidenden Fall hatte der im Mai 2013 im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasser beabsichtigt, im Februar 2007 mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Ehegatten-Testament zu errichten. Er erstellte einen Entwurf, den er selbst unterzeichnete. Die Unterzeichnung seiner Ehefrau unterblieb. Die Ehegatten hatten vier Kinder. Im Testament war vorgesehen, dass der überlebende Ehegatte Vorerbe und eins der Kinde Nacherben werden sollte. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die überlebende Ehefrau einen Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge. Deren Erteilung lehnte das Amtsgericht mit der Begründung ab, die Erbfolge sei dem im Februar 2007 im unterzeichneten Entwurf eines gemeinschaftlichen Ehegatten-Testaments zu entnehmen, der als Einzeltestament des Erblasser auszulegen und wirksam errichtet worden sei. Gegen dieses Urteil legte die überlebende Ehefrau Beschwerde ein und war mit ihr auch vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolgreich. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist das vom Erblasser im Februar 2007 verfasste Schriftstück kein formwirksames Einzeltestament, sondern lediglich der Entwurf eines gemeinschaftlichen Testamentes. Als gemeinschaftliches Testament sei es nicht wirksam geworden, weil es die Ehefrau nicht unterzeichnet habe. Als Einzeltestament könne es nicht aufrecht erhalten werden. Zwar sei es vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterzeichnet worden, sodass es den gesetzlichen Formvorschriften eines Einzeltestamentes genüge. Es fehle aber der Wille des Erblassers, ein einseitiges Testament zu errichten. Im vom Gericht zu entscheidenden Fall könne nicht angenommen werden, dass der Erblasser die nach seiner Auffassung gemeinsam mit seiner Ehefrau zu treffende letztwillige Verfügung auch ohne die mit einem gemeinschaftlichen Testament verbundene Verpflichtung beide Ehegatten habe anordnen wollen. Nach dem Entwurf des gemeinschaftlichen Testamentes sei es Ziel des Erblassers gewesen, das im hälftigen Eigentum beider Ehegatten stehende Familienheim der Familie zu erhalten. Deswegen sei eins der Kinder als Schlusserbe bestimmt worden. Diese Zielsetzung habe aber nur erreicht werden können, wenn auch die Ehefrau durch Unterschrift des Testamententwurfes eine entsprechende Verpflichtung eingegangen wäre.

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