Betreiber einer Biogas-Anlage hat keinen Anspruch auf entgangene Einspeisevergütung

Mit Urteil vom 11.05.2016 (Az: VIII ZR 123/15) hat der BGH entschieden, dass der Netzbetreiber die ihm nach dem EEG obliegende Abnahmepflicht nicht verletzt, wenn er zur Durchführung notwendiger Reparatur- und Wartungsarbeiten eine Biogas-Anlage vorübergehend vom Netz trennt. Er kommt vielmehr seiner sowohl aus dem Schuldverhältnis als auch aus § 11 Abs. 1 EnWG 2005 folgenden Pflicht nach, die für die Abnahme des in der Anlage erzeugten Stroms erforderliche Zuverlässigkeit des Versorgungsnetzes sicherzustellen.

Dem Anlagenbetreiber steht daher auch kein Schadenersatzanspruch zu. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Betreiberin einer Biogas-Anlage hatte die Netzbetreiber auf Schadenersatz verklagt, da diese die Anlage für ca. 25 Stunden vom Netz getrennt hatte, um eine Lastschaltanlage auszutauschen. Während dieser Zeit wurde die Biogas-Anlage weder mit Strom versorgt, noch konnte diese Strom ins Netz einspeisen. Die Anlagenbetreiberin machte daher die ihr entstandenen Verluste der Einspeisevergütung sowie Mehraufwand für eine Notfackel und ein Stromaggregat gegenüber der Netzbetreiberin als Schaden im Klagewege geltend.

Nach dem EEG ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Strom aus erneuerbaren-Energien-Anlagen unverzüglich abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Diese Verpflichtung besteht im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, d.h. die Möglichkeit zur Einspeisung des Stroms ist grundsätzlich für einen Zeitraum von 20 Kalenderjahren zuzüglich Inbetriebnahme zu gewährleisten. Der BGH vertrat in seinem Urteil vom 11.05.2016 die Auffassung, dass ein Entschädigungsanspruch für die Unterbrechung der Netzanbindung dem Anlagenbetreiber nicht zustehe. Ein solcher ergäbe sich weder aus § 12 Abs. 1 EEG 2009 in direkter oder analoger Anwendung noch unter Schadenersatzgesichtspunkten. Die Verpflichtung, im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses die ständige Möglichkeit zur Einspeisung von Strom in das Netz zu schaffen, besteht nach Auffassung des Gerichts nicht für den Zeitraum notwendiger Reparaturen. Grund hierfür sei u.a., dass der Netzbetreiber schon im Rahmen des Einspeiseverhältnisses verpflichtet sei, für die Zuverlässigkeit des Stromnetzes Sorge zu tragen. Ferner habe er nach § 11 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Netz zu betreiben und zu warten, was die Pflicht zum Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Bauteile, bei denen ein Defekt zu erwarten ist, umfasse. Der Netzbetreiber sei daher berechtigt gewesen, die Anlage zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen zeitweise vom Netz zu nehmen, wenn dies technisch unvermeidbar sei.

Trotz Änderung des EEG dürfte die im Urteil betroffene Ausführungen auch die EEG-Novelle 2014 Anwendung finden, da die gesetzliche Regelung zur Abnahmepflicht unverändert geblieben ist.

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