Schildkrötentierheim ist kein landwirtschaftlicher Betrieb

Ein Schildkrötentierheim stellt keinen landwirtschaftlichen Betrieb dar, weil es an einer – auch bei der Tierhaltung erforderlichen – unmittelbaren Bodenertragsnutzung i.S. einer tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung fehlt. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem Beschluss vom 24.05.2016 (Az: 9 ZB  13.2539).

Der Kläger wollte ein Schildkrötentierheim mit Auffangstation, Freigehege und Betriebsinhaberwohngebäude mit Garagen errichten. Er beantragte die Erteilung eines Bauvorbescheides. Das Bauvorhaben sollte auf einem Grundstück errichtet werden, welches im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt war. Die beklagte Gemeinde lehnte den beantragten Vorbescheid ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zu Begründung führte es aus, dass das beantragte Bauvorhaben im Außenbereich liege und bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die Errichtung eines Schildkrötentierheims sei nicht privilegiert, da weder ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege noch ein Vorhaben, das wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige das geplante Schildkrötentierheim im Außenbereich öffentliche Belange.

Der Kläger rief den Verwaltungsgerichtshof an. Auch dort hatte er keinen Erfolg. Der VGH führte in seiner Entscheidung nochmals aus, dass die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB voraussetze, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Das geplante Schildkrötentierheim stelle jedoch keinen landwirtschaftlichen Betrieb dar, weil es an einer – auch bei der Tierhaltung erforderlichen – unmittelbaren Bodenertragsnutzung i.S. einer tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung fehle. Ein landwirtschaftlicher Betrieb erfordere eine spezielle betriebliche Organisation, die neben Betriebsmitteln und dem menschlichen Arbeitseinsatz den Bezug zur landwirtschaftlichen Betätigung hat. Betriebsmittel, menschliche Arbeit und Bodennutzung müssen zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sein und plangemäß vom Betriebsleiter eingesetzt werden. Hierfür ergaben sich nach Auffassung des VGH keine „tragfähigen“ Anhaltspunkte. Allein der Hinweis auf das Vorhandensein einer großflächig angelegten Kräuterwiese sei nicht ausreichend, um einen landwirtschaftlichen Betrieb annehmen zu können. Eine Prägung des geplanten Vorhabens durch die reine Bodenertragsnutzung sei weder ersichtlich noch dargelegt.

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