Solaranlage: Elterngeld gemindert

Der Betrieb einer Solaranlage kann eine Minderung des Elterngeldes zur Folge haben. Dies entschied das Bundessozialgericht am 21.06.2016 (Az: B 10 EG 8/15 R).

Nach der Geburt ihres ältesten Kindes im Dezember 2010 befand sich die Klägerin bis Juni 2012 in Elternzeit. Danach arbeitete sie in Teilzeit und ab Juli 2012 in Vollzeit. Daneben betrieb sie im Jahr 2012 zusammen mit ihrem Ehemann eine Photovoltaikanlage, mit der sie 2012 ein Einkommen aus Gewerbebetrieb erzielte. Ab Juli 2013 befand sich die Klägerin erneut in Mutterschutz, im August 2013 gebar sie ihr zweites Kind.

Auf den Antrag der Klägerin hin bewilligte der zuständige Landkreis Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Dabei legte er bei der konkreten Berechnung nur das im Kalenderjahr 2012 erzielte Einkommen zugrunde, weil seiner Ansicht nach gemäß § 2 b Abs. 3 des Bundeselterngeldgesetzes wegen des aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Einkommens nur der steuerliche Veranlagungszeitraum und nicht – wie sonst – die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich seien. Die Klägerin wehrte sich gegen diese Entscheidung. Das Landessozialgericht gab ihr Recht und meinte, dass auch der bis zur Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2013 verdiente Lohn mit in die Elterngeldberechnung einzubeziehen sei. Entgegen dem Gesetzeswortlaut sei das Elterngeld immer nach dem Einkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt zu bemessen, wenn das zu einem mindestens 20 % höheren Elterngeldanspruch führe.

Anderenfalls liege eine unzumutbare Härte vor, die von der gesetzgeberischen Kompetenz zur Typisierung nicht mehr gedeckt sei und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.

Anders als die Vorinstanz hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts die Wahl des Bemessungszeitraums der Behörde bestätigt und die auf höheres Elterngeld gerichtete  Klage abgewiesen. Nach Auffassung des BSG schreibe das Gesetz den ursprünglich vom Landkreis angewandten Bemessungszeitraum seit der Neuregelung durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.09.2012 bei sog. Mischeinkünften aus selbstständiger und abhängiger Beschäftigung zwingend vor. Die damit u.U. einhergehenden atypischen Belastungen in verschiedenen Einzelfällen seien durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.

Ziel des Bundeselterngeldes und Elternzeitgesetzes sei es schließlich nicht, jedem Antragsteller das bestmögliche Elterngeld zu gewähren.

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