Windkraftanlagen, Nachabfindung, Repowering, Teil 1: Windkraftanlagen und Hofabfindung

Einnahmen, die ein Hoferbe aus dem Betrieb von Windkraftanlagen oder der Verpachtung von Flächen an Windkraftanlagenbetreiber erzielt, sind nach dem wegweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2009 (Az.: BLw 21/08) landwirtschaftsfremde Erträge, die zu Nachabfindungsansprüchen der weichenden Erben führen. Windkraftanlagen spielen aber auch bei der Hofübergabe und beim Hoferbfall eine große Rolle. Bei landwirtschaftlichen Betrieben, die der Höfeordnung unterliegen, ergibt sich folgendes Bild:

Ausgangspunkt ist zunächst, dass ein landwirtschaftliches Grundstück, auf dem eine Windkraftanlage steht, die Hofeigenschaft nicht verliert. Das ist deshalb von Bedeutung, weil sich ansonsten die Fläche nach allgemeinem Erbrecht vererbt und die Sonderregelungen der Höfeordnung nicht eingreifen.

Nur im Ausnahmefall verlieren Flächen, auf denen sich Windkraftanlagen befinden, die Hofeigenschaft. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Windkraftanlage auf einer ausparzellierten Fläche errichtet ist, auf der dauerhaft keine landwirtschaftliche Nutzung mehr geschieht. Dieser Fall dürfte kaum vorkommen, da der Teil der Fläche, der nicht von der Windkraftanlage beansprucht wird, auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt oder verpachtet wird. Die Errichtung einer Windkraftanlage führt deshalb nicht zu einer Entwidmung des Hofgrundstücks.

Das bedeutet für den Erbfall und die Hofübergabe, dass die weichenden Erben nach § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO einen Zuschlag zum Hofeswert verlangen können. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass sich die Erträge aus Windkraftanlagen im Einheitswert des Betriebes, der die Bemessungsgrundlage der Hofabfindung ist, nicht oder nur unzulänglich widerspiegeln.

Wie hoch der Zuschlag ist, haben die Gerichte noch nicht geklärt. Da es sich bei der Windkraftanlage um eine gewerbliche Betriebseinheit handelt, spricht vieles dafür, dass sich der Zuschlag an den abgezinsten Erträgen orientiert, welche die Energieanlage während der restlichen Nutzungsdauer voraussichtlich abwerfen wird.

Die Hofabfindung einschließlich des Zuschlags für die Windkraftanlage ist mit dem Erbfall bzw. der Umsetzung des Hofübergabevertrages sofort zur Zahlung fällig. Das Landwirtschaftsgericht kann nach § 12 Abs. 5 HöfeO zum Schutz des Betriebes eine Stundung des Abfindungsbetrages anordnen.

Teil 2 dieses Beitrags befasst sich mit der Nachabfindung. In Teil 3 geht es um Repowering.

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