Im ersten Teil ist bereits dargestellt, dass weichende Erben bei der Hofübergabe und beim Hoferbfall bei der Berechnung der Hofabfindung einen Zuschlag für Windkraftanlagen verlangen können.
Geklärt ist seit dem Beschluss des BGH vom 24.04.2009 (Az. 21/08), dass der Hofnachfolger den weichenden Erben Nachabfindung gem. § 13 Abs. 4 HöfeO zahlen muss, wenn er auf der hofzugehörigen Fläche eine Windkraftanlage errichtet oder die Fläche einem Anlagenbetreiber zur Errichtung von Windkraftanlagen zur Verfügung stellt. Die Nachabfindung richtet sich nach dem gesamten Erlös, den der Hofnachfolger aus der Windkraftanlage erzielt. Hatte er die Fläche einem Anlagenbetreiber zur Verfügung gestellt, errechnet sich die Nachabfindung nach dem Erlös, den der Nutzungsvertrag hergibt.
Wenn der Hofeigentümer den gesamten Hof oder Flächen verkauft, für die er Nachabfindung zahlen muss, müssen sich die weichenden Erben normalerweise die anteiligen Hofesschulden, die im Zeitpunkt des Erbfalls bzw. der Hofübergabe bestanden, ganz oder anteilig auf den Nachabfindungsanspruch anrechnen lassen. Das gilt auch für Abfindungen, die der Hofnachfolger an die weichenden Erben gezahlt hat.
Bei landwirtschaftsfremden Nutzungen wie Einnahmen aus Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien, die zur Nachabfindungspflicht führen, besteht jedoch eine grundlegend andere Situation. Die Hofgrundstücke bleiben auch weiterhin dem Hof erhalten. Sie scheiden nicht aus der Substanz des Hofes aus. Deshalb müssen sich die weichenden Erben die Hofesschulden und die bereits vereinnahmte Abfindung gerade nicht auf den Nachabfindungsanspruch anrechnen lassen, auch nicht anteilig.
Weil die Fläche, auf der sich die Anlage zur Gewinnung erneuerbarere Energien befindet, noch zum Hof gehört und nur die Nutzung landwirtschaftsfremd erfolgt, müssen sich die weichenden Erben allerdings die anteiligen Zinsen der Hofesschulden und die anteiligen Zinsen einer anlässlich des Hoferbfalls vereinnahmten Hofabfindung auf den Nachabfindungsanspruch anrechnen lassen. Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.11.2008 (Az.: 10 W 2/03) sowie aus der Entscheidung des OLG Celle vom 14.11.2011 (Az.: 7 W 58/11).
Der dritte Teil dieses Beitrags befasst sich mit Repowering.