In einem Urteil vom 01.09.2016 (Az: BVerwG 4 C 4.15) entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig dass ein Grünlandumbruch, also das Umpflügen und Vorbereiten von Grünland zur Ackernutzung, auf Moorstandorten nicht schon nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG verboten ist.
Geklagt hatte ein Landwirt aus Niedersachsen. Diesem war von der zuständigen Behörde untersagt worden, sein Grundstück umzupflügen und als Acker zu nutzen, weil es sich um einen Moorstandort handele. Die Maßnahme verstoße gegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, der ein entsprechendes Verbot normiere. Den vom Kläger gestellten Befreiungsantrag lehnte der Beklagte ab und belegte den Landwirt zudem mit weiteren, die Nutzung seines Grundstücks einschränkenden Anordnungen. Das Oberverwaltungsgericht gab ihm recht. Es stellte fest, dass § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG keinen Verbotstatbestand darstellt und der Landwirt für den Umbruch keine Genehmigung benötigt. Damit seien auch die maßgeblich auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG gestützten Anordnungen hinfällig; diese seien zumindest ermessensfehlerhaft.
Dem wollte sich das Land Niedersachsen nicht beugen. Seine Revision blieb aber erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ansicht des Berufungsgerichts. Danach enthält § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG zwar Grundsätze der guten fachlichen Praxis für die Landwirtschaft, aber keine Gebote oder Verbote i.S.d. Befreiungsregelungen des Bundesnaturschutzgesetzes. Das ergibt sich vor allem aus der inneren Systematik des Gesetzes und hier insbesondere aus den Eingriffsregelungen in §§ 14 ff. BNatSchG. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht daher auch die gegenüber dem Landwirt ergangenen Anordnungen aufgehoben, weil der Beklagte das ihm nach § 3 Abs. 2 BNatSchG eröffnete (pflichtgemäße) Ermessen nicht oder allenfalls defizitär ausgeübt hat.
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