Im ersten Teil ging es darum, wie sich Windkraftanlagen auf Abfindungsansprüche bei der Hofübergabe und beim Hoferbfall auswirken.
In Teil 2 ging es um Windkraftanlagen und Nachabfindungsansprüche sowie um die Anrechnung von Hofesschulden und Abfindungen auf den Nachabfindungsanspruch.
Dieser Teil betrifft das Repowering.
Von Repowering spricht man, wenn der Hofinhaber alte Anlagen durch neue und wesentlich leistungsstärkere Windkraftanlagen ersetzt. Wenn er Anlagen austauscht, die er selbst errichtet hatte, gelten für die Nachabfindung keine Besonderheiten. Bei den jährlich neu entstehenden Nachabfindungsansprüchen berechnet sich der Anspruch der weichenden Erben nach der Inbetriebnahme der neuen Anlagen nach deren Erträgen.
Komplizierter ist die Nachabfindungssituation, wenn der Hofnachfolger Anlagen des früheren Hofeigentümers durch neue und wesentlich leistungsstärkere Windkraftanlagen ersetzt. Denn für die Anlagen, die noch der Vorgänger errichtet hatte, braucht der Hofeigentümer keine Hofabfindung zu zahlen. Für diese Altanlagen musste stattdessen bei der Hofübergabe oder dem Hoferbfall ein Zuschlag zum Hofeswert gemacht werden. Insoweit ist es ja gerade nicht der Hofnachfolger, sondern war es vielmehr der frühere Hofeigentümer, der das Hofgrundstück erstmals zu landwirtschaftsfremden Zwecken nutzte und hierdurch erhebliche Gewinne erzielte.
Trotzdem muss für Anlagen, die im Rahmen eines Repowering errichtet wurden, Nachabfindung gezahlt werden. Dafür ist ausschlaggebend, dass der Hofnachfolger die Altanlagen nicht beibehalten, sondern durch neue und leistungsfähigere Anlagen ersetzt hat. Auch wenn der Hofnachfolger mit den Altanlagen landwirtschaftsfremde Einkünfte erzielte, für die er keine Nachabfindung zahlen musste, hat er mit der Errichtung der neuen Anlagen (Repowering) Maßnahmen ergriffen, durch die er die Hofesfläche landwirtschaftsfremd nutzt und landwirtschaftsfremde Erträge erzielt.
Verschiedentlich wird argumentiert, Erträge aus Repowering würden nicht der Nachabfindung unterliegen, da die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche schon mit der Errichtung der Alt-Anlage entfallen sei. Das ist aber nicht richtig, denn die Errichtung der Windkraftanlage führte, wie im ersten Teil des Beitrags dargestellt, gerade nicht zur Entwidmung der Fläche. Diese war die ganze Zeit über Hofesvermögen. Hinzu kommt, dass bei dem Repowering die neuen Anlagen nicht an exakt der gleichen Stelle der Alt-Anlagen, sondern regelmäßig an einer anderen Stelle der gleichen oder einer anderen hofzugehörigen Fläche errichtet werden. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass der Hofnachfolger, der sich zum Repowering entschließt, durch seine Maßnahme landwirtschaftsfremde Einkünfte erzielt, die zur Nachabfindungspflicht führen.
Ganz ohne Bedeutung sind die durch das Repowering ersetzten Alt-Anlagen aber nicht. Hätte der Hofnachfolger nichts getan, müsste er für die Erträge aus der Alt-Anlage, die er selbst nicht errichtet hatte, keine Nachabfindung zahlen. Für diese Erträge erhöhte sich vielmehr durch den Zuschlag nach § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO die Hofabfindung. Auch muss sich der weichende Erbe nach § 13 Abs. 1 HöfeO auf die Nachabfindung anrechnen lassen, was er bereits als Abfindung erhalten hat. Deshalb erscheint es bei einer wertenden Betrachtung gerechtfertigt, dass nicht der gesamte Erlös der neuen Anlagen, sondern nur der Teil der Erträge der neuen Anlagen der Nachabfindungspflicht unterliegt, der höher ist als der Ertrag, den der Hofnachfolger ansonsten mit der Alt-Anlage erzielt hätte.