Im Anwendungsbereich der Höfeordnung bedarf ein Hofübergabevertrag der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht. Ist ein solcher Vertrag einmal genehmigt, fühlen sich Abkömmlinge des Hofeigentümers, die den Hof nicht erhalten haben, oftmals übergangen, etwa mit der Begründung, sie seien viel besser zur Hofnachfolge geeignet und hätten die landwirtschaftliche Besitzung irgendwann einmal geerbt, sei es im Wege der gesetzlichen Hoferbfolge, sei es aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Hofeigentümers.
Bislang war der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass Abkömmlinge, die nicht am Hofübergabevertrag beteiligt sind, keine Möglichkeit haben, eine Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts obergerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Auffassung war nicht unumstritten. Oft wurde gefordert, dass jedenfalls wirtschaftsfähige Abkömmlinge die Möglichkeit haben sollten, durch ein höheres Gericht prüfen zu lassen, ob das Landwirtschaftsgericht alle für die Genehmigung relevanten Umstände zutreffend geprüft hat.
In einem Beschluss vom 29.04.2016 (Az.: LwZB 2/15) nimmt der Bundesgerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu überprüfen und zu bekräftigen. Er betont, dass ein Abkömmling zunächst einmal nur eine vage Chance habe, irgendwann einmal den Hof zu erben. Das sei keine schutzwürdige Rechtsposition, die dem Abkömmling das Recht gibt, eine gerichtliche Überprüfung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung herbeizuführen. Ein solches Recht soll nur im Ausnahmefall gegeben sein, nämlich dann, wenn sich der Hofeigentümer bereits durch einen Erbvertrag oder ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament bei der Hoferbfolge festgelegt hatte und der Hofübergabe zur Umgehung dieser Verfügung führen würde, aber auch dann, wenn der Hofeigentümer dem Abkömmling, der den Hof jetzt nicht durch Übergabevertrag erhalten soll, den Betrieb durch eine „formlos-bindende Hoferbenbestellung“ zugewandt hatte. Das aber ist der Ausnahmefall. Eine solche Situation liegt beispielsweise vor, wenn der Hofeigentümer die Nachfolge im Rahmen eines formlosen Hofübergabevorvertrages zugesagt hätte. Bei der Annahme einer solchen Zusage ist die Rechtsprechung äußert zurückhaltend, da Hofübergabeverträge der notariellen Beurkundung bedürfen und ein mündliches Versprechen eine notariellen Beurkundung nicht gleichgestellt werden kann. Nur zur Vermeidung unerträglicher Härten kommt ausnahmsweise ein solcher formloser Hofübergabevorvertrag in Betracht, nämlich wenn ausnahmsweise die als Hofübernehmer vorgesehene Person im Hinblick auf Zusagen des Hofeigentümers erhebliche Opfer erbracht und insbesondere eine sichere Lebensstellung für sich und seine Familie aufgegeben und ständig auf dem Hof gelebt und gearbeitet hat.
Wer in einer solchen Weise auf dem Hof tätig war, kann sich gegen einen Übergabevertrag an einen anderen Nachfolger auch rechtlich wehren. Liegen die engen Voraussetzungen nicht vor, muss er die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts akzeptieren, wenn dieses die Hofübergabe an einen Dritten genehmigt hat.