Nochmals: Fehlende Rentabilität führt nicht zum Verlust der Hofeigenschaft

Soll für einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb zu Gunsten des Hoferben ein Hoffolgezeugnis erteilt werden, melden sich mit großer Regelmäßigkeit die testamentarisch bestimmten oder gesetzlichen Erben zu Wort. Beliebt ist das Argument, die landwirtschaftliche Besitzung habe schon längst vor dem Erbfall die Hofeigenschaft „außerhalb des Grundbuchs“ verloren. Folglich falle die (ehemalige) landwirtschaftliche Besitzung den Erben des hoffreien Vermögens und nicht dem Hoferben zu. Dieser gehe leer aus.

Im Anwendungsbereich der nordwestdeutschen Höfeordnung greift diese Argumentation nicht. Das bestätigt erneut das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 05.07.2016 (Az: 10 W 37/16). Im Anwendungsbereich der Höfeordnung richtet sich die Hofeigenschaft grundsätzlich nach der Höhe des Wirtschaftswerts. Beträgt dieser mindestens 10.000 €, ist die Hofeigenschaft gegeben. Liegt der Wirtschaftswert bei mindestens 5.000 € und unter 10.000 €, ist die Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung, wenn für sie im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen ist. Erst ein Unterschreiten des Wirtschaftswerts unter einen Betrag von 5.000 € führt zum Verlust der Hofeigenschaft, sofern auch der Hofvermerk gelöscht wird.

Im Streitfall, über den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte, betrug der Wirtschaftswert einer kleinen landwirtschaftlichen Besitzung, die der Hofeigentümer im betagten Alter von 86 Jahren an einen Verwandten verpachtet hatte, noch 8.621 €. Dem Neffen erteilte das Landwirtschaftsgericht das Hoffolgezeugnis. Andere Verwandte meinten, der Hof falle in den allgemeinen Nachlass, weil er nicht mehr rentabel bewirtschaftet werden konnte. Dem widerspricht das Oberlandesgericht Hamm. In Bestätigung der ganz überwiegenden Rechtsprechung betont es, dass sich die nordwestdeutsche Höfeordnung als Anknüpfungspunkt für die Hofeigenschaft für den Wirtschaftswert und nicht für die Rentabilität entschieden hat. Das ist beispielsweise anders bei der rheinland-pfälzischen Höfeordnung. Dort richtet sich die Hofeigenschaft danach, ob der landwirtschaftliche Betrieb noch eine „Ackernahrung“ hervorbringt.

Auf all das kommt es bei einem Hof im Sinne der nordwestdeutschen Höfeordnung nicht an. Entscheidend ist allein, ob der Wirtschaftswert mindestens bei 5.000 € liegt. Ist diese Voraussetzung gegeben, kann auch ein unrentabler oder verlustbringender Betrieb Hof im Sinne der Höfeordnung sein.

Die Dinge können anders liegen, wenn der Hofeigentümer durch Erklärungen oder sonstige Maßnahmen zum Ausdruck gebracht hat, dass von seiner Hofstelle nie wieder Landwirtschaft betrieben werden soll. Dazu bot der Streitfall auch keine Anhaltspunkte. Der Eigentümer hatte vielmehr die gesamte Besitzung an einen Verwandten verpachtet. Dann kann nicht gesagt werden, dass von dem Grundbesitz nie wieder Landwirtschaft betrieben werden sollte. Zu Recht, so das Oberlandesgericht Hamm, war dem Verwandten, an den der Hof verpachtet worden war, das Hoffolgezeugnis erteilt worden.

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