Die Festsetzung einer Milchabgabe gegen Landwirte wegen einer Überproduktion an Milch im letzten Milchquotenjahr 2014/2015 ist rechtmäßig. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg im Urteil vom 30.09.2016 (Az: 4 K 157/15).
Mit seiner Entscheidung hat der 4. Senat des Finanzgerichts in einem Musterverfahren die Klage eines Milcherzeugers abgewiesen. Gegen ihn war im Milchquotenjahr 2014/2015 eine Überschussabgabe festgesetzt worden, da er mehr Milch geliefert hatte, als seine Milchquote auswies. Er hatte seine Klage darauf gestützt, dass der Abgabenbescheid, mit dem die Milchabgabe festgesetzt wurde, nach Abschaffung des Milchquotensystems erlassen worden war. Er meinte, der Bescheid habe keine Rechtsgrundlage mehr gehabt und sei deshalb rechtswidrig.
Dem folge das Finanzgericht nicht. Nach seiner Auffassung konnte die sog. Milch-/Superabgabe auch noch nach Ende des Milchquotensystems festgesetzt werden. Das Finanzgericht sah keinen Anhaltpunkt dafür, dass der EU-Gesetzgeber für das letzte Milchquotenjahr auf die Erhebung der Milchabgabe habe verzichten wollen. Die Verordnung des Milchquotensystems sei eindeutig und enthielt auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgaben. Dass die Abgabe erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt worden war, als das System der Milchregulierung bereits ausgelaufen war, stellt für das Finanzgericht keine Besonderheit dar, sondern ist nach dessen Auffassung eine übliche Gesetzestechnik im Abgaben- und Steuerrecht. Es liegt daher kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsicherheit vor. Jeder Milcherzeuger habe – auch nach dem 31.03.2015 – damit rechnen müssen, zur Milchabgabe herangezogen zu werden, wenn er seine Milchquote überliefere.