Im Rahmen aktueller Hofübergabevorhaben sollten Betriebsleiter, die Ende 2015 /Anfang 2016 von der Möglichkeit eines Zuschusses nach der Tiersonderbeihilfenverordnung Gebrauch gemacht haben, daran denken, dass sie nach § 9 Tiersonderbeihilfenverordnung (TierSoBeihV) verpflichtet sind, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung den Betriebsübergang mitzuteilen. Gleiches gilt bei der Übernahme eines Darlehensvertrages.
Nach § 9 Abs. 4 TierSoBeihV muss der Betriebsnachfolger, sofern er den Darlehensvertrag als auch den Tierhaltungsbetrieb des vormaligen Antragsstellers nach der TierSoBeihV übernimmt, binnen eines Monats ab dem Übergang des Darlehensvertrages unter Beifügung entsprechender Nachweise der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitteilen, dass der Übergang des Darlehensvertrages und des Tierhaltungsbetriebs auf ihn erfolgt ist. Ferner muss der Betriebsübernehmer innerhalb der gleichen Frist den Übergang der Beihilfe auf sich beantragen. Desweiteren muss der Erklärung gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Erklärung beigefügt sein, in welcher der Betriebsnachfolger bestätigt, dass er über die in der TierSoBeihV geregelten Rechte und Pflichten des vormaligen Antragsstellers vollumfänglich unterrichtet ist.
Unterlassen sowohl der Betriebsinhaber als auch der Nachfolger die entsprechenden Mitteilungen gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Monatsfrist, ist der bewilligte Zuschuss vollständig zurückzuzahlen.
Betriebe, die eine Rückzahlung der gewährten Beihilfe verhindern wollen, sollten bei einer Betriebsübergabe dringend an ihre Melde- und Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung denken.