Im September 2012 kam das „Aus“ für den bekömmlichen Wein. Der Europäische Gerichtshof hatte einer Winzergenossenschaft aus Rheinland-Pfalz verboten, ihren Wein als „bekömmlich“ zu bewerben. Jetzt hat das OLG Stuttgart für die Bewerbung von Bier als „bekömmlich“ nachgezogen. In einem Urteil vom 03.11.2016 (Az. 2 u 37/16) kam es zu dem Ergebnis, dass eine solche Werbeaussage gegen § 3a des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit den Vorschriften der „Health-Claims-Verordnung“ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 verstößt. Nach dieser Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen angeben tragen. Das OLG Stuttgart meint, das Wort „bekömmlich“ sei gleichzusetzten mit „zuträglich“, „leicht verdaulich“ oder „gesund“. Das erwecke den Eindruck, dass ein solches Lebensmittel auch bei längerem Konsum in keiner Weise schade. Das sei aber nicht richtig. Folglich dürfe Bier nicht mit der Beschreibung als „bekömmlich“ beworben werden.