Auch viehlos landwirtschaftlicher Betrieb darf Güllelagerbecken bauen

Auch ein viehlos landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb darf ein Güllelagerbecken bauen, um die von anderen landwirtschaftlichen Betrieben stammende Gülle zwischenzulagern und diese sodann auf seinen Feldern als Dünger einzusetzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einer Entscheidung vom 20.10.2016, 1 K 88/16.KO.

In dem strittigen Verfahren beantragte 2013 ein Landwirt, der einen viehlos landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb führte, eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Güllelagerbeckens mit einem Gesamtvolumen von ca. 5.500 m3. Die von anderen landwirtschaftlichen Betrieben stammende Gülle wollte der Landwirt als Dünger auf seinen Feldern einsetzen. Nachdem die beigeladene Ortsgemeinde ihr Einvernehmen versagt hatte, lehnte der beklagte Landkreis den Bauantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, die erforderliche Erschließung für das Bauvorhaben sei nicht gesichert. Die unbefestigten Wirtschaftswege, über die die Erschließung erfolgen solle, seien nach den einschlägigen Richtlinien nur für eine geringe Inanspruchnahme mit seltenen Überfahrten mit maximal 5 t Achslast ausgelegt. Bei dem geplanten Verkehrsaufkommen von ca. 680 An- und Abfahrten an 150 Tagen/Jahr mit einer Achslast von ca. 10 t reiche dies nicht aus. Zudem seien Verdrückungsschäden im parallel zur Wegetrasse verlaufenden Entwässerungsgraben zu befürchten. Der Landwirt erhob Klage. Er bot der Gemeinde an, den in Rede stehenden Wirtschaftsweg bis zu seinem Grundstück in einen technisch für Überfahrten mit Schwerlastverkehr geeigneten Zustand zu versetzen, den Weg zu unterhalten und die Entwässerung im angrenzenden Graben aufrecht zu erhalten.

Seine Klage hatte Erfolg. Die Koblenzer Richter verpflichteten den Beklagten zur Erteilung der Genehmigung. Dem beantragten Bauvorhaben stünden keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlichen Vorschriften entgegen. Der Betrieb nutze eine Fläche von rund 215 ha und verfüge über keinen Viehbestand. Die Errichtung des Güllelagers am vorgesehenen Standort und in der beabsichtigten Dimensionierung sei nach der fachkundigen Überzeugung und Einschätzung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und dem vorgelegten Betriebskonzept überzeugend.  Allerdings mache es die Auflage, dass der Betrieb erst nach Erfüllung der vom Kläger an die Gemeinde gemachten Zusagen aufgenommen werden darf.

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