Die Bezeichnung eines aus dem Nektar der Heideblüte bestehenden, deutschlandweit vertriebenen Honigs als „Heidekrone“ verstößt auch dann nicht gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), wenn die auf dem vorderseitigen Etikett des Honigglases als Sitz des Herstellerunternehmens (– eine Pflichtangabe gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. h LMIV –) am Rand der Lüneburger Heide angegeben ist, der Honig selbst aber aus einer Mischung von Honigen aus verschiedenen EU-Ländern besteht, so OLG Celle, Urteil vom 24.11.2016 – 13 U 130/16.
In dem vor dem OLG Celle anhängigen Verfahren wurde die Bewerbung der von der Beklagten vertriebene Honigsorte als „Heidekrone“ beanstandet. Die Kläger nahmen die Beklagte, welche deutschlandweit Honigsorten vertreibt, auf Unterlassung in Anspruch. Zur Begründung führten sie aus, das auf der Vorderseite der Honiggläser befindliche Etikett suggeriere mit der Aufschrift „Heidekrone“, dass der Honig aus der Lüneburger Heide stamme. Die Kläger hatten mit der Klage keinen Erfolg.
Das OLG Celle ist der Auffassung, dass die Bezeichnung „Heidekrone“ vor allem einen Hinweis auf die botanische und nicht die geographische Herkunft des Honigs darstellt. Die Etikettierung auf den Honiggläsern der in Rede stehenden Sorte verstoße nicht gegen § 7 LMIV. Voraussetzung für eine Irreführung nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LIVM sei, dass die Vorstellung, die durch die Information über das Lebensmittel beim Endverbraucher ausgelöst werde, mit dem tatsächlichen Zustand, insbesondere den Eigenschaften und den ausgelobten Wirkungen des Lebensmittels nicht übereinstimmt. Dabei ist auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen, der unter einer bestimmten Bezeichnung oder Angabe Lebensmittel der unter dieser Bezeichnung oder Angabe üblichen Beschaffenheit erwartet.
Wichtiges Auslegungsmittel zur Feststellung der Verkehrsanpassung sind in Deutschland die Leitsätze des Lebensmittelbuches. Dieses besagt, dass die Bezeichnung „Heidehonig“ als Synonym für „Heideblütenhonig“ steht und mithin die botanische und nicht die geographische Herkunft kennzeichnet, während sich der Ausdruck „Tracht“ auf den Erntezeitpunkt bezieht. Aus den Leitsätzen „Honig spezifisch botanischer Herkunft“ ergibt sich ferner, dass Heideblütenhonig – Heidehonig – der Honig aus Nektar von Blüten der Heidekrautarten Calluna vulgaris und/oder der „Erica spp.“ ist.
Es ist mithin üblich, Honigsorten auch „verkürzt“ ohne den Hinweis auf die jeweilige Blüte zu bezeichnen, weshalb anzunehmen ist, dass der Verbraucher dies entsprechend versteht. Selbst bei einem geographischen Verständnis kann nach Auffassung des OLG Celle nicht angenommen werden, dass der Durchschnitt der Verbraucher an eine bestimmte Heideregion – hier die Lüneburger Heide – denkt. Allenfalls bezieht der Verbraucher die Bezeichnung auf die ihm am nächsten liegende Heidelandschaft. Aber auch Verbraucher aus einer Region werden mit dem Sitz eines Unternehmens, welches auf der Vorderseite des Honigglases abgedruckt ist, nicht zwingend die Herkunft des verarbeiteten Produktes assoziieren.
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