Auch die Ausschlagung einer Erbschaft ändert nichts an der Haftung eines Kindes, wenn dieses gegenüber dem Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben hat, so das Oberlandesgericht Oldenburg im Beschluss vom 21.12.2016, Az: 4 U 36/16.
Ein Pflegeheim hatte mit Erfolg gegen die Tochter einer verstorbenen Heimbewohnerin geklagt. Die Tochter hatte beim Einzug Ihrer Mutter ins Heim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. Das OLG hat in seiner Entscheidung die Verurteilung der Tochter zur Zahlung von rückständigen Heimkosten bestätigt. Die Tochter hatte argumentiert, sie hafte nicht, denn sie habe die Erbschaft ihrer Mutter ausgeschlagen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn-und Betreuungsvertragsgesetz vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Pflegeheim vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag nur dann verlangen, wenn dies im Heimvertrag konkret vereinbart ist. Eine Vereinbarung in einer bloßen Anlage zum Heimvertrag reiche nicht aus.
Einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz konnte das OLG nicht feststellen, weil es sich bei der Erklärung nicht um eine Anlage zum Heimvertrag handelte. Die Erklärung der Tochter sei auch dann gültig, wenn sie separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden sei. Aber selbst, wenn man einen Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz annehmen würde, hafte die Tochter. Denn dieses Gesetz solle nur den Heimbewohner schützen, nicht aber dessen Angehörige.
Auch die Ausschlagung der Erbschaft ändere nichts daran, dass die Tochter durch die unterschriebene Kostenübernahmeerklärung für die Heimkosten ihrer Mutter aufzukommen habe, weil es nicht um den Anspruch des Pflegeheims gegen die verstorbene Mutter gehe, sondern um einen direkten Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter aufgrund der von ihr unterschriebenen Erklärung.
In der Praxis sollte daher bei der Abfassung von Heimpflegeverträgen genau darauf geachtet werden, zu welcher Leistung sich Kinder gegenüber einem Pflegeheim bereit erklären.
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