Witwe eines Jagdhelfers erhält Hinterbliebenenleistungen

Dies entschied das Landessozialgericht Hessen in seinem Urteil vom 21.03.2017, Az.: L 9 U 144/16.

Beschäftigte sind gesetzlich unfallversichert. Dies gilt gleichermaßen für Personen, die wie Beschäftigte tätig werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die ihrer Art nach sonst von abhängig Beschäftigten verrichtet wird. Dieses Kriterium erfüllt auch ein Jagdhelfer, der bei seiner Suche nach einem fliehendem angeschossenen Wild (sog. Nachsuche) verunglückt, so das Landessozialgericht Hessen im Urteil vom 21.03.2017.

In dem zu entscheidenden Fall war ein Reh bei einer Jagd angeschossen worden und flüchtete in den Wald. Der hierüber informierte Jagdaufseher bat seinen Bruder, bei der Nachsuche mit seinem hierfür ausgebildeten Jagdhund zu helfen. Der 45-Jährige willigte ein. Im Wald stürzte er eine Böschung hinab, brach sich das Genick und verstarb.

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung der Witwe mit der Begründung ab, es habe sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt. Der Verunglückte sei nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Vielmehr habe es sich um eine freiwillige Unterstützung im Rahmen der familiären Beziehung gehandelt.

Hiergegen klagte die Witwe des Verunglückten. Die Richter des Landessozialgerichts Hessen gaben der Witwe Recht. Sie habe als Hinterbliebene Anspruch auf Entschädigung, da der Tod ihres Mannes in Folge eines Versicherungsfalls eingetreten sei. Er sei wie ein Beschäftigter tätig geworden und dabei tödlich verunglückt. Zu den kraft Gesetztes unfallversicherten Jagdunternehmern gehörten Jagdrechtsinhaber und damit die Eigentümer, die Jagdgenossen sowie Jagdpächter. Werde von diesen ein Jagdhelfer für die Durchführung einer Nachsuche angefordert, so sei dieser Jagdhelfer „wie ein Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Nicht wie ein Beschäftigter einzustufen ist nach Auffassung der Richter hingegen ein Schweißhundführer, der über seinen Einsatz sowohl bezüglich der Art als auch hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt frei verfügen könne und nicht dem Direktionsrecht des Jagdunternehmers unterstehe. Der Verunglückte sei jedoch in seiner Funktion als Jagdhelfer und nicht als Schweißhundführer tätig geworden. Die Teilnahme an einer Nachsuche stelle zudem aufgrund der Dauer und Gefährlichkeit grundsätzlich keinen selbstverständlichen Hilfsdienst unter Verwandten dar, der zum Ausschluss vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung führe.

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