Das Verwaltungsgericht Hannover hat in mehreren Entscheidungen, unter anderem in seinem Urteil vom 29.03.2017, Az.: 7 A 5245/16, geklärt, dass Fahrzeughalter keine Kosten für die Bergung und Entsorgung von verendeten Wildtieren tragen müssen. Die Tiere waren nach einer Kollision mit dem Fahrzeug der jeweiligen Kläger im Seitenraum von Bundes- und Landesstraßen liegengeblieben. Die Landesbehörde sah die zuvor herrenlosen und nunmehr verendeten Tierkörper als Verunreinigung der Straße an, die der jeweilige Fahrzeugführer unverzüglich zu beseitigen hätte. Da er dies unterlassen habe, müsse er die Kosten der Bergung und Entsorgung des Unfallwildes tragen.
Zwar könne nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes der verendete Tierkörper im Einzelfall eine Verunreinigung des Straßenraumes darstellen. Das Gericht ließ die Frage jedoch dahingestellt, ob dies tatsächlich der Fall gewesen sei.
Jedenfalls sah das Gericht eine unverzügliche Reinigungspflicht der jeweiligen Fahrzeugführer nicht als gegeben an, weil das verendete Wild noch eine Sache des Jagdrechts darstelle, die sich der zuständige Jagdausübungsberechtigte nach § 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes aneignen dürfe. Die unverzügliche Straßenreinigungspflicht nach § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes bzw. § 17 des Niedersächsischen Straßengesetzes, auf die die Behörde ihre Kostenerstattungsansprüche stützte, entstehe jedoch unmittelbar kraft Gesetzes und sei nicht aufschiebend bedingt von der Willensentscheidung des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten abhängig, auf die Aneignung des Unfallwildes zu verzichten. Deshalb stellten die Vorschriften zur Straßenreinigung keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Kostenpflicht der von einem Wildunfall betroffenen Autofahrer dar.
In den Streitfällen war der jeweilige Jagdausübungsberechtigte am Unfallort erschienen und hatte das verendete Wild selbst geborgen und entsorgt, jedoch später die Kosten der Behörde in Rechnung gestellt, die ihrerseits die Kraftfahrer herangezogen habe. Nach Auffassung des Gerichts sei damit für den jeweiligen Autofahrer in den verschiedenen Fällen nicht ersichtlich, dass der Jagdausübungsberechtigte auf sein Aneignungsrecht am Unfallwild verzichtet habe und nunmehr eine Reinigungspflicht durch den am Wildunfall beteiligten Kraftfahrer eintreten solle. Vielmehr habe der Autofahrer vom Gegenteil ausgehen und zumindest unterstellen können, dass von ihm keine Straßenreinigung erwartet werde.
Die zivilrechtliche Rechtsprechung lehne außerdem ganz überwiegend einen unmittelbaren Kostenerstattungsanspruch des Jagdausübungsberechtigten für eigene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bergung und Entsorgung von Unfallwild gegen den Kraftfahrer und seine Kfz-Haftpflichtversicherung ab. Ein solcher Anspruch kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht über den Umweg der Geltendmachung durch die Straßenverwaltung gegen den Fahrzeugführer durchgesetzt werden.
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