In dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 20.03.2017 (Az: OVG 11 S 77.16) entschiedenen Fall hatte der Eigentümer eines Grundstücks vorläufigen Rechtschutz gegen eine Ordnungsverfügung begehrt, die ihm das Abfahren und Inverkehrbringen von Holz untersagte.
Der Antragsteller hatte im Frühjahr 2013 auf einem Grundstück Holzerntemaßnahmen durchgeführt, bei denen der Volumenschlussgrad auf einer Fläche von 4,13 ha auf 0,158 reduziert war. Es fand ein Ordnungswidrigkeitenverfahren statt, in dem ein Verstoß gegen §§ 37 Abs. 1 Nr.4, 10 Abs. 1 Nr. 4, 5 Landeswaldgesetzt (LWaldG) festgestellt wurde.
Im Winter 2015 veranlasste der Antragsteller auf der selben Fläche erneut Holzerntemaßnahmen, welche zu einem verbleibenden Volumenschlussgrad von 0,093 führten. Die Behörde untersagte ihm daraufhin, das gekennzeichnete Holz abzufahren und in den Verkehr zu bringen. Gegen diese Maßnahme legte der Eigentümer Widerspruch ein. Das OVG bestätigte dies. Seiner Auffassung nach war die Untersagung des Abtransportes und des Inverkehrbringens des Holzes nach § 2 Abs. 1 S.1 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) zulässig.
Nach Art. 4. Abs.1 der VO(EU) Nr. 995/2010 ist das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag verboten. Der Antragsteller hatte durch die Holzerntemaßnahmen im Winter 2015 gegen das Verbot eines Kahlschlags nach § 10 Abs. 1 LWaldG verstoßen. Die Holzerntemaßnahmen aus dem Jahr 2013 und diejenigen aus 2015 waren als Teilhandlungen im Rahmen eines Kahlschlags zu verstehen. Ein Kahlschlag könne durch eine oder mehrere, zeitlich aufeinander folgende Eingriffe geschehen.
Eine andere Betrachtungsweise verbiete sich nach Auffassung des OVG, denn dies würde dazu führen, dass derjenige, der den Bestand zunächst auf knapp 40 % reduziert, um in der Folge das übrige Holz „scheibchenweise“ zu gewinnen und zu verkaufen, grundlos bessergestellt werde. Da ein gewisser Einschlag erlaubt sei, wäre bei der ersten Holzerntemaßnahme nur das über dieses Maß hinaus eingeschlagene Holz als illegal anzusehen. Würden die weiteren Holzerntemaßnahmen nicht als Teil dieses „Kahlschlags“ verstanden, so könnte sich der Eigentümer an Holz bereichern, dessen Ernte den Verlust der Funktion des Waldes ganz maßgeblich mitverursacht habe. Dementsprechend sei es zutreffend, dass das Amtsgericht die beiden Holzerntemaßnahmen als eine materielle Tat verstanden habe.
Das OVG wies darauf hin, dass der Eigentümer nicht nachweisen konnte, dass seit den Erntemaßnahmen im Jahr 2013 die Schutzfunktion des Waldes derart wieder hergestellt worden sei, dass eine weitere Erntemaßnahme der Wiederbewaldung nicht im Wege stehe. Nach Auffassung des OVG liegt auch ein Fall des Kahlschlags vor. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 LWaldG sind Kahlschläge verboten. Kahlschläge sind alle Holzerntemaßnahmen, die freie, landähnliche Verhältnisse bewirken und damit mindestens zeitweilig zum Verlust von Schutzfunktionen des Waldes führen. Somit stamme das gekennzeichnete Holz aus einem illegalen Einschlagen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der VO(EU) Nr. 995/2010 und sein Inverkehrbringen sei verboten. Die Untersagung sei zu Recht ergangen.
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