Den Pächter von Ackerland kann eine Schadensersatzpflicht treffen, wenn die gepachtete Fläche zu Dauergrünland wird. Den Verpächter kann ein Mitverschulden treffen, wenn er den Pächter nicht rechtzeitig zu einem Umbruch anhält, obwohl ihm die Nutzung als Grünland bekannt ist oder er die Entstehung von Dauergrünland erkennen konnte. Das entschied der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28.04.2017 – LwZR 4/16.
Der Pächter hatte im Jahr 2000 mehrere Grundstücke gepachtet. Im Pachtvertrag ist festgehalten, dass die Pachtfläche der landwirtschaftlichen Nutzung dient. Außerdem war die Fläche als „Ackerland“ bezeichnet. Bereits bei der Übergabe an den Pächter wurde die Fläche als Grünland genutzt. Der Pächter nutzte sie zur Pferdehaltung.
Im Laufe der Pachtzeit änderte sich die Rechtslage für die Umwandlung von Grün- in Ackerland. Durch die am 13.05.2008 in Kraft getretene Dauergrünland-Erhaltungsverordnung (DGL-VO SH) und das Dauergrünland-Erhaltungsgesetz (DGLH-SW) vom 01.11.2013 unterlag das zum Anbau von Gras und anderen Grünfutterpflanzen genutzte Grundstück einem landesrechtlichen Umbruchverbot. Dieses Umbruchverbot war die Konsequenz dessen, dass das Grundstück mindestens für 5 Jahre nicht zur Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes gehörte. Darüber hinaus wurde das Gebiet, auf dem die Grundstücke liegen, im Jahre 2006 einem europäischen Vogelschutzgebiet und 2010 teilweise einem FFH-Gebiet (Schutzgebiet nach der europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) zugewiesen. Infolgedessen durfte ein Umbruch der Grünlandflächen nur stattfinden, wenn Ersatzflächen im selben Vogelschutz- oder FFH-Gebiet nachgewiesen werden konnten. Der Verpächter ist der Ansicht, dass der Pächter die Entstehung von Dauergrünland verhindern musste. Deshalb verlangt er von ihm Schadensersatz.
Schon das Oberlandesgericht hat dem Verpächter Recht gegeben. Der BGH bestätigt, dass der Pächter gegenüber seinem Verpächter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er schuldhaft der Pflicht zur Vornahme eines rechtzeitigen Umbruchs nicht nachkommt. Im Streitfall sei es dem Pächter nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich gewesen, den Schadenseintritt bei dem Verpächter durch eine rechtzeitige Nutzungsänderung von Grünland zu Ackerland abzuwenden, sondern er sei auch vertraglich verpflichtet gewesen, die Umwandlung vorzunehmen. Nach § 586 Abs. 1 S. 3 BGB ist der Pächter zur ordnungs-gemäßen Bewirtschaftung der Pachtfläche verpflichtet. Außerdem hat er sie in einem Zustand zurückzugeben, der einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht, § 596 Abs. 1 BGB. Der Pächter hätte dafür sorgen müssen, dass die im Pachtvertrag festgelegten Nutzungsmöglichkeiten bestehen bleiben. Hierunter falle auch, dass die Rechtsentwicklung beobachtet werde. Die Beobachtungspflicht soll insoweit gelten, als dass Änderungen rechtlicher Art im Raum stehen, die dazu geeignet sind, einen erheblichen Wertverlust der Pachtfläche herbeizuführen und die in Kreisen der Landwirtschaft allgemein wahrgenommen und diskutiert werden.
Aber auch den Verpächter treffen Pflichten. Ihn kann ein Mitverschulden treffen, wenn er den Pächter nicht rechtzeitig zu einem Umbruch anhält, er von der Nutzung als Grünland wusste und er die mögliche Entstehung von Dauergrünland erkennen konnte.
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