Keine Aufdeckung stiller Reserven bei freiwilligem Landtausch

Freiwilliger Landtausch führt nicht zur Aufdeckung stiller Reserven. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 07.04.2017 – Az.: 4 K 2406/16 F – entschieden. Durch einen freiwilligen Landtausch werde keine steuerlich relevante Grundstücksveräußerung vorgenommen, die zur Aufdeckung stiller Reserven führe. Buchgewinne aus der Durchführung eines freiwilligen Landtausches nach dem §§ 103 a ff. des Flurbereinigungsgesetztes sind nicht steuerpflichtig.

In dem entschiedenen Verfahren hatte der Kläger, der Land- und Forstwirt ist, um eine Bewirtschaftung der Flächen zu erleichtern, mit 11 weiteren Land- und Forstwirten bei der Flurbereinigungsbehörde die Durchführung eines freiwilligen Landtausches nach den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes beantragt. Nach Anordnung des Landtausches durch die Behörde erhielt der Kläger für seine hingegebenen etwa 5,7 ha Land ca. 6,1 ha Land herein und musste eine Ausgleichszahlung i.H.v. 3.600,00 € zahlen, wovon 815,00 € auf den Ausgleich der Landfläche und der Rest auf die Übernahme von Holzbeständen entfielen.

Das Finanzamt unterwarf den Verkehrswert der weggetauschten Grundstücke abzüglich des Buchwertes und der Zuzahlung des Klägers der Einkommensteuer, weil es sich um einen Tauschvorgang im Sinne von § 6 Abs. 6 EStG handele. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass der freiwillige Landtausch mit dem behördlich angeordneten Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz vergleichbar sei, bei dem keine stillen Reserven aufzudecken sind. Das FG Münster hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe keine steuerlich relevante Grundstücksveräußerung vorgenommen. Vielmehr sei dem Kläger durch das öffentlich-rechtliche Verfahren des freiwilligen Landtauschs sein ursprünglicher Grundbesitz „in verwandelter Form“ belassen worden. Auch bei einer Enteignung, einem Baulandumlegungsverfahren oder einem Flurbereinigungsverfahren trete nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Ersatzland lediglich als Surrogat an die Stelle des hingegeben Grundbesitzes. Für den freiwilligen Landtausch nach §§ 103 a ff. FlurbG könne nichts anderes gelten.

Das Finanzgericht vertrat ferner die Auffassung, dass das freiwillige Landtauschverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere zur Verbesserung der Agrarstruktur, durchgeführt wird. Im Unterschied zum schuldrechtliche wirkenden Tauschvertrag erstelle die Flurbereinigungsbehörde einen Tauschplan und ordne den Landtausch per Verwaltungsakt an. Die dinglichen Rechte am weggetauschten Grundstück setzten sich Kraft Gesetztes am Ersatzgrundstück fort. Schließlich sei die auf den Landtausch entfallene Ausgleichszahlung des Klägers von lediglich 815,00 € als unwesentlich anzusehen.

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