Während Düngemittel ohne weiteres gehandelt werden dürfen, bedarf der gewerbsmäßige Handel mit Pflanzenschutzmitteln eines Nachweises, dass der Händler über die Sachkunde zur bestimmungsgemäßen und sachgerechten Anwendung des Mittels verfügt. Diese Abgrenzung machte das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 09.05.2017 – Az.: 4 RBs 24/17 – in einem Bußgeldverfahren.
Der 61 Jahre alte Verfahrensbetroffene ist gewerblich tätig. Er betreibt einen sogenannten „Schnäppchen-Markt“ im westlichen Münsterland. Der Markt bietet verschiedene Waren zu günstigen Einkaufsbedingungen an. Im Frühjahr 2015 veräußerte der Betroffene in seinem Geschäft das Produkt „gekörnter Eisendünger“. Das Produkt wurde als Rasendünger beworben und hatte einen Hinweis auf der Verpackung, dass das Präparat Eisen-II-Sulfat enthalte, welches bei Moosbefall helfe.
Das Produkt verfügt über keine Zulassung als Pflanzenschutzmittel nach der das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln regelnden EG-Verordnung Nr. 11 07/2009 vom 21.10.2009. Der Betroffene verfügte auch nicht über den nach dem Pflanzenschutzgesetz für den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Sachkundenachweis. Ferner zeigte der Betroffene den Vertrieb des Produkt des zuständigen Verwaltungsbehörde nicht an.
All diese Umstände begründen nach Ansicht des Amtsgerichts drei tateinheitlich begangene Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflanzenschutzgesetz, nämlich das Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels sowie sein Handeln ohne erforderlichen Sachkundenachweis und ohne die zuvor gebotene behördliche Anzeige. Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen ein Bußgeld i.H.v. 250 €.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen beim OLG Hamm war – vorläufig – erfolgreich. Der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückgewiesen.
Nach Auffassung des OLG Hamm war die Feststellung des Amtsgerichts nicht ausreichend, um den Betroffenen wegen Verstoßes gegen das Pflanzenschutzgesetz zu verurteilen. Den Feststellungen sei nicht zu entnehmen, ob es sich tatsächlich um ein Pflanzenschutzmittel handle. Es sei keine Abgrenzung zwischen Pflanzenschutz- und Düngemittel erfolgt. In den Urteilsgründen werde nicht ausgeführt, welchem Verwendungszweck das beanstandete Präparat diene, in welchem Anteil in ihm Eisen-II-Sulfat enthalten und wie das Produkt chemisch zusammengesetzt sei.
Zur Abgrenzung zwischen Pflanzenschutz- und Düngemittel weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass ein Produkt grundsätzlich je nach Verwendungszweck entweder als Pflanzenschutzmittel oder als Düngemittel einzuordnen sei. Hiernach war die ausgelobte Zweckbestimmung des Produktes für die Abgrenzung ausschlaggebend. Um eine Umgehung der anzuwenden Norm des Pflanzenschutzgesetztes zu vermeiden, komme es neben der Zweckbestimmung zusätzlich noch auf die stoffliche Wirkung des Produktes an. Sofern ein Produkt aus zwei verschiedenen chemischen Wirkstoffen bestehe, von denen einer als Düngemittel und der andere Pflanzenschutzmittel wirke, bedürfe das Produkt sowohl einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung als auch der Einhaltung der düngemittelrechtlichen Vorgaben. Sofern ein Produkt aus einem chemischen Wirkstoff bestehe, der sowohl als Pflanzenschutzmittel als auch als Düngemittel wirke, komme es auf die überwiegende Zweckbestimmung (Auslobung) des Produkts durch den Hersteller sowie die genaue stoffliche Zusammensetzung an.