Ein Netzbetreiber kann vom Betreiber einer Photovoltaikanlage die Rückzahlung einer Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verlangen, wenn der Betreiber es unterlassen hat, seine neue Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden. Das entschied der Bundesgerichtshof im Urteil vom 05.07.2017, Az.: VIII ZR 147/16.
Ein Landwirt, der auf seinem Grundstück eine Photovoltaik-Dachanlage betreibt, hatte es versäumt, sowohl den Standort als auch die Leistung seiner Photovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur zu melden. Das EEG macht seit 2009 die Gewährung einer vollen Einspeisevergütung davon abhängig, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage den Standort und die Leistung seiner Anlage der Bundesnetzagentur meldet.
Der BGH sah den Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG als gegeben an. Nach Auffassung des Gerichts konnte sich der beklagte Landwirt auch nicht darauf berufen, dass er über die gesetzliche Meldepflicht nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Dem Landwirt habe bei verständiger und objektiver Betrachtung des ihm übersandten Formblattes klar sein müssen, dass (auch) eine Missachtung seiner Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur die Rückforderung der an ihn gezahlten Einspeisevergütung zur Folge haben könnte. Eine diesbezügliche Aufklärungspflicht sah der BGH nicht. Der Anlagenbetreiber ist vielmehr selbst für die Erfüllung seiner Meldepflicht verantwortlich. Ihm obliegt es, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG zu informieren. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sah der BGH ebenfalls nicht als gegeben an. Dem Gesetzgeber – auch im Bereich des Energierechts – stehe ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderungswürdig erachtetes Verhalten unterstützen möchte. Eine Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert (EEG 2012) bzw. „auf null“ (EEG 2014) habe der Gesetzgeber ersichtlich im Bewusstsein der damit für die Anlagenbetreiber verbundenen Härte, aber auch im Hinblick darauf gewählt, dass eine Nichtmeldung oder eine nicht rechtzeitige Meldung von Anlagen in relevanter Anzahl bzw. Größe zu hoch berechnete Fördersätze und damit eine dem Gesetz nicht entsprechende nachhaltige Kostenwirkung für die Allgemeinheit zur Folge hat.
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