Das bestätigt das Verwaltungsgericht Trier im Urteil vom 04.08.2017 – 6 K 8468/16.TR.
Der klagende Anlagenbetreiber hatte im Jahre 2004 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windkraftanlagen erhalten. Danach hatte er die Anlagen errichtet und bis Ende 2013 planmäßig Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Während einer Stilllegungsphase kam es wiederholt zu Einbrüchen in die Windkraftanlagen und zu erheblichen Zerstörungen, die einen plangemäßen Betrieb der Anlage nicht mehr zuließen. Im Oktober 2016 teilte der Landkreis dem Kläger mit, dass seine Genehmigung für die bestehenden Windkraftanlagen seit September 2016 erloschen sei.
Das Verwaltungsgericht Trier bestätigte diese Rechtsauffassung. Rechtsgrundlage sei § 16 BImSchG, wonach eine Genehmigung erlischt, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird. Zwischenzeitlich durchgeführte Wartungsarbeiten, Sanierungsmaßnahmen und Probeläufe könnten hieran nichts ändern, da diese Arbeiten nicht als Betrieb der Anlage angesehen werden könnten, sondern vielmehr dazu dienten, einen Betrieb der Anlage erst wieder zu ermöglichen.
Darüber hinaus stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die während der Stilllegungsphase erfolgte geringfügige Stromerzeugung zum Eigenbetrieb in einer der drei Anlagen keinen „Betrieb der Anlage“ dar. Denn ein Betrieb der Anlage, der lediglich auf die eigene Stromversorgung abziele, sei nicht vom Genehmigungsinhalt gedeckt. Die ausschließlich eigene Stromversorgung unterfalle nicht den einschlägigen Privilegierungsregelungen.
Auch die während der Stilllegung von dem Anlagenbetreiber durchgeführten Betriebsaktivitäten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten haben nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu einer Unterbrechung des Dreijahreszeitraums geführt, da diese Arbeiten von der seinerzeit erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht gedeckt gewesen seien. Derartige von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht gedeckte Betriebshandlungen können zu keiner Unterbrechung des gesetzlich festgelegten Zeitraums führen.
Da viele landwirtschaftliche Betriebe eigene Windkraftanlagen betreiben, sollten sie aufgrund dieser Entscheidung in ihrem eigenen Interesse darauf achten, dass der „Betrieb einer Anlage“ nicht zu lange unterbrochen wird.