Trotz Verlust der Hofeigenschaft kann der auserkorene Hoferbe im Einzelfall noch etwas erben.
Eine Hoferbenbestimmung kann bedeuten, dass ein zum Hoferben bestimmter Rechtsnachfolger Alleinerbe des Erblassers werden soll, wenn der landwirtschaftliche Betrieb die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung (HöfeO) verliert, so das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 21.03.2018 – Az.: 10 W 63/17.
Der Erblasser eines landwirtschaftlichen Betriebes hatte zu Lebzeiten seinen Hof, der im Grundbuch als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen war und ursprünglich über ca. 100 ha landwirtschaftliche Nutzfläche verfügte, im Laufe der Zeit durch Abveräußerung von Flächen auf einen Bestand von ca. 13 ha Ackerfläche und 7,5 ha Forst verringert und an den Antragsteller, den Sohn eines verstorbenen Vetters, verpachtet. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers verfügte der Betrieb über kein Inventar mehr, die zum Betrieb gehörenden Gebäude hatte der Erblasser zu Lebzeiten bereits weitgehend gewerblich vermietet, sodass er seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus Miet- und Pachteinnahmen bestritt. In einem notariellen Erbvertrag vermachte der Erblasser seinen Geschwistern das Miteigentum an zwei Baugrundstücken. In einem weiteren, später errichteten Erbvertrag setzte der Erblasser den Antragsteller zum Hoferben ein. Im Gegenzug verpflichtete sich der Antragsteller, an den Erblasser eine monatliche Rente i.H.v. 850 € zu zahlen. Dieser Verpflichtung kam der Antragsteller auch bis zum Tode des Erblassers nach. Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Antragsteller die Erteilung des Hoffolgezeugnisses, welches ihm erstinstanzlich auch erteilt wurde.
Das OLG Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren abgeändert.
Nach seiner Ansicht konnte dem Antragsteller kein Hoffolgezeugnis erteilt werden, da der Hof trotz Hofvermerk die Hofeigenschaft mittlerweile verloren hatte. Der Erblasser habe bereits zu Lebzeiten die landwirtschaftliche Betriebseinheit auf Dauer aufgelöst. Auch der zwischen dem Erblasser und dem Antragsteller geschlossene Erbvertrag ließ nach Auffassung des Gerichts die Hofeigenschaft der Besitzung nicht wieder aufleben. Allerdings sei die Hoferbenbestimmung des Antragstellers im vorliegenden Fall dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller Rechtsnachfolger des Erblassers auch für den Fall werden sollte, dass der landwirtschaftliche Besitz die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung verloren habe. Nach Ansicht des Gerichts sprächen die maßgeblichen Umstände zum Zeitpunkt des Erbvertragsschlusses zwischen Erblasser und Antragssteller dafür, dass der Antragsteller auch dann zum Erben eingesetzt worden wäre, wenn der Erblasser den Wegfall der Hofeigenschaft erkannt hätte. Dem Erblasser sei es darum gegangen, seinen Nachlass im Ganzen zu erhalten und nicht durch eine – im Wege der gesetzlichen Erbfolge eintretende – Aufteilung an seine Nichten und Neffen zu zersplittern. Aus diesem Grunde sei dem Antragsteller daher nach allgemeinem Erbrecht ein Erbschein, der ihn als Alleinerbe ausweise, zu erteilen. Letztlich hat der Antragsteller Glück gehabt, denn nicht jeder Hoferbe wird beim Verlust der Hofeigenschaft zum Alleinerben.
Um Schwierigkeiten in der Erbfolge beim Verlust der Hofeigenschaft zu vermeiden, sollten Betriebsinhaber, die ihre Betriebe langfristig verpachten, Flächen abveräußern und ihr Inventar Stück für Stück auflösen, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um auch sicherzustellen, dass ein Testament oder ein Erbvertrag tatsächlich die gewünschte Wirkung erreicht, ohne einen Rechtsstreit führen zu müssen.
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