Rinderhaltung zu Recht verboten

Der Antrag zweier Tierhalter auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen eine vom Rheinisch-bergischen Kreis verfügte Untersagung der Rinderhaltung und die Verpflichtung, den Rinderbestand aufzulösen, ist vom Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 28.08.2018, Az.: 21 L 1543/18 zurückgewiesen worden.

Der Rheinisch-bergische Kreis hatte den Tierhaltern mit Bescheid vom 11.06.2018 die Rinderhaltung untersagt und sie verpflichtet, ihren Rinderbestand aufzulösen. Außerdem hatte er die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Zur Begründung führte der Rheinisch-bergische Kreis aus, dass er wiederholte und erhebliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz im Vorfeld festgestellt habe. Der von den Tierhaltern beantragte Eilrechtsschutz hatte keinen Erfolg. Ihrem Argument, die Verhältnisse auf ihrem Hof hätten sich erheblich verbessert und die von der Behörde getroffene Maßnahme sei deshalb unverhältnismäßig, ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Köln aus, die Antragsteller hätten über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, und das, obwohl die Behörde mehrfach eingeschritten sei. Die Rinder seien in deutlich überbelegten Stallungen untergebracht. Dies führe dazu, dass die schwächeren Tiere faktisch keinen Zugang zu Futter und Liegeplätzen hätten, sodass sie von stärkeren Tieren abgedrängt würden. Darüber hinaus hätten die Antragsteller u.a. die erforderliche Gesundheitsfürsorge und -vorsorge für die Tiere vernachlässigt. Die erforderliche Sauberkeit bei der Unterbringung der Tiere sei ebenfalls nicht eingehalten. Da die Antragsteller über einen längeren Zeitraum in zahlreichen Fällen gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hätten, sei keine weniger einschneidende Maßnahme in Betracht gekommen, um den Tierschutz zu gewährleisten.

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