Die Kreisverwaltung des Landkreises Cochem-Zell forderte nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22.06.2018 – 5 K 1370/17.KO zu Recht die einem Winzer für die Wiederbepflanzung brachliegender Flurstücke gewährten Zuwendung für Steillagen zurück. Auch lehnte es die Gewährung der insgesamt beantragten Beihilfe für die Wiederbepflanzung der Flächen als Maßnahme 32 (Steillage) ab.
Der betroffene Winzerbetrieb hatte bei der Kreisverwaltung des Landkreises Cochem-Zell eine Zuwendung für die Wiederbepflanzung einer brachliegenden und aus mehreren Flurstücken bestehenden Fläche beantragt. Er gab an, es handele sich um eine Steillage, auf der roter Riesling angebaut werden solle.
Antragsgemäß bewilligte der Landkreis Cochem-Zell einen Vorschuss i.H.v. 4.271,20 €, allerdings unter dem Vorbehalt einer beanstandungslosen Endkontrolle. Anfang Dezember 2016 meldete der Winzerbetrieb die Fertigstellung der Bepflanzung. Bei einer Kontrolle stellte die Kreisverwaltung fest, dass die Mindestzeilenbreite lediglich 160 cm statt der geforderten 180 cm betrug und dass eine Teilfläche von 107 m2 nicht bepflanzt worden war. Daraufhin forderte die Kreisverwaltung wegen Unterschreitung der Mindestzeilenbreite den gewährten Zuschuss in voller Höhe zurück und lehnte die Gewährung einer Beihilfe ab.
Der Winzer legte Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Versuchssorte „Roter Riesling“ sei nur bei einigen wenigen Rebenzüchtern im Angebot. Sein Lieferant habe die von ihm bestellte Menge zwar zugesagt, aber nicht liefern können. Die fehlenden 250 Reben habe er sodann im Frühjahr 2017 bezogen und gepflanzt.
Der Kreisrechtsausschuss hob den angegriffenen Bescheid teilweise auf und meinte, über den Antrag müsse neu entschieden werden. Die dagegen eingelegte Beanstandungsklage des ADD war erfolgreich.
Das Verwaltungsgericht Koblenz kommt zu dem Ergebnis, dass die Kreisverwaltung zu Recht den Vorschuss voller Höhe zurückgefordert und die Gewährung einer Beihilfe abgelehnt hatte. Die Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen vom 21.12.2009 sehe vor, dass der zuständigen Behörde spätestens am 31.12. des Pflanzjahres die Fertigstellungsmeldung vorzulegen sei. Andernfalls trete nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 Rebflächenumstrukturierungsverordnung (RebflUmftrV) ein Förderausschluss ein. Eine Unterstützung könne dann nicht ausgezahlt und ein ausgezahlter Vorschuss müsse zurückgefordert werden. Nach § 8 Abs. 1 RebflUmftrV gelte eine Fördermaßnahme als durchgeführt, sobald die Pflanzung erfolgt, eine ausreichende Unterstützungsvorrichtung weiter genutzt werden könne oder erstellt worden und dies durch fristgerechte Vorlage der Fertigstellungsmeldung dokumentiert sei.
Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung sei deutlich, dass nicht die bloße Vorlage einer Fertigstellungsmeldung bis zum 31.12. des Pflanzjahres zur Durchführung und Fertigstellung der Fördermaßnahme ausreiche. Vielmehr müssen die vom Verordnungsgeber vorgegebenen Kriterien tatsächlich erfüllt, insbesondere die Pflanzung erfolgt sein. Der Winzerbetrieb habe die Fördermaßnahme jedoch nicht im maßgeblichen Pflanzjahr 2016 fertiggestellt. Ein Teil der Fläche (107 m2) sei entgegen seiner Meldung zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht bepflanzt gewesen. Deshalb hätte die beantragte Beihilfe abgelehnt werden müssen. Über die Rechtsfolge des Förderausschlusses sei der Winzer bereits bei dem von ihm selbst unterschriebenen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Umstrukturierungsmaßnahmen nach der gemeinsamen Agrarmarktordnung für das Jahr 2016 belehrt worden. Durch seine Unterschrift unter den Förderantrag habe der Winzer dokumentiert, dass ihm die Richtlinien „Umstrukturierung“ vorlagen und er deren Bedingungen anerkannt habe. Eine Verschiebung des Pflanzjahres auf ein späteres Jahr ohne erneute Antragstellung sei nicht möglich. Ein Härtefall nach Art. 40 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 läge nicht vor. Dieser sei beispielsweise bei Naturkatastrophen anzunehmen, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebes in Mitleidenschaft ziehen. Die im vorliegenden Fall vorhandene Leistungsstörung in den vertraglichen Beziehungen zwischen dem Weinbaubetrieb und dem Lieferanten erreiche jedoch das Ausmaß der in Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Regelbeispiele nicht einmal ansatzweise.
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