Rücktritt vom Hofübergabevertrag – so nicht!

Übergabeverträge enthalten meistens eine Rücktrittsklausel, die es dem Übergeber ermöglicht, das übertragene Vermögen in besonders wichtigen Situationen zurückzufordern. Das soll etwa gelten, wenn der Übernehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Übergeber (Rentenzahlung, Wohnrecht etc.) nicht nachkommt oder wenn Gläubiger des Übernehmers in den übertragenen Grundbesitz vollstrecken. Häufig behält sich der Übergeber auch ein Rücktrittsrecht vor für den Fall, dass der Übernehmer ohne Zustimmung des Übergebers den Grundbesitz oder Teile davon veräußert oder belastet. Das ist nicht unproblematisch, weil dies die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Übernehmers einschränken kann.

Das Oberlandesgericht Köln hatte sich im Urteil vom 13.12.2018 – 28 U 6/18 mit einem solchen Rücktrittsrecht zu befassen. Bei Abschluss des Übergabevertrages war den Beteiligten nicht ganz klar, ob sich der Grundbesitz in einem Flurbereinigungsverfahren befand. Sie hielten aber im Vertrag fest, dass der Übernehmer für diesen Fall in alle Rechte und Pflichten des Übergebers im Flurbereinigungsverfahren eintreten muss. Tatsächlich war der übertragene Grundbesitz noch nicht von dem Flurbereinigungsverfahren betroffen. Dies geschah erst einige Jahre später. Hier traf der Übernehmer mit der Flurbereinigungsbehörde eine Art Tauschvereinbarung. Später erklärte der Übergeber den Rücktritt vom Übergabevertrag und forderte die Rückübertragung sämtlicher Flächen mit der Begründung, er, der Übergeber sei nicht gefragt worden und habe auch nicht zugestimmt. Ob der Übergeber von den Vereinbarungen wirklich nichts wusste, war allerdings sehr umstritten.

Das Oberlandesgericht Köln verneint im Urteil vom 13.12.2018 – 28 U 6/18 ein Rücktrittsrecht des Übergebers. Für das Oberlandesgericht Köln bestehen keine Zweifel, dass nach den ausdrücklichen Regelungen im Vertrag kein Rücktrittsrecht bestand, wenn im Zeitpunkt der Übertragung das Flurbereinigungsverfahren bereits eingeleitet gewesen wäre, denn die Vertragsparteien hatten ja vereinbart, dass der Übernehmer in alle Rechte des Übergebers eintritt. Den Fall, dass das Flurbereinigungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeleitet wird, hatten die Vertragsschließenden offenbar nicht bedacht. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung kommt das Oberlandesgericht Köln zu dem Ergebnis, dass der Übernehmer den Übergeber auch dann nicht hätte fragen müssen, wenn das Flurbereinigungsverfahren erst nach Abschluss des Übergabevertrages eingeleitet worden wäre. Auch ein Grundbesitzwechsel im Flurbereinigungsverfahren begründet nach Auffassung des Gerichts kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Veräußerers an der Ausübung eines Rücktrittsrechts. Dieser Gedanke lässt sich auch auf andere Situationen übertragen. Es kommt nicht immer auf den Wortlaut des Vertrages an, sondern darauf, was die Beteiligten tatsächlich wollten oder was sie vermutlich vereinbart hätten, wenn sie die Lücke im Vertrag vorhergesehen hätten.

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