Nur eine einzelne Person kann Hoferbe werden. Weichende Erben, also die Erben nach allgemeinem Erbrecht, erhalten lediglich eine Geldabfindung, die sich nach dem Hofeswert und in der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung nach dem Ertragswert richtet. Werden die Pflichtteilsberechtigten (Ehegatten, Abkömmlinge) nicht testamentarisch bedacht, heißt dies aber noch lange nicht, dass sie auch vom Hofeswert nur den Pflichtteil erhalten. Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum. Denn der Umstand, dass der Hofeigentümer eine einzelne Person zum Hoferben bestimmt, besagt noch lange nicht, dass die Pflichtteilsberechtigten, auch wenn sie nicht Erbe des Hofvermögen und des hoffreien Vermögens werden sollen, auch vom Hofeswert nur den Pflichtteil erhalten. Denn wenn der Hofeigentümer eine einzelne Person zum Hoferben bestimmt, folgt er nur der gesetzliche Regelung, dass eben nicht mehrere Personen Hoferbe werden können. Die Pflichtteilsberechtigten können deshalb einen der gesetzlichen Erbquote – und nicht nur der hälftigen Pflichtteilsquote – entsprechenden Anteil am Hofeswert verlangen. Sie werden nur dann mit dem Pflichtteil am Hofeswert beteiligt, wenn der Hofeigentümer dies ausdrücklich für das Hofvermögen anordnet oder wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass dies der Wille des Hofeigentümers ist.
Ein Beispiel: Der verwitwete Hofeigentümer hat zwei Abkömmlinge, eine Tochter und einen Sohn. In seinem Testament schreibt er, dass die Tochter Hoferbe und Erbe des hoffreien Vermögens sein soll. Den Sohn erwähnt er im Testament nicht. Dann ist die Tochter Erbe des hoffreien Vermögens und der Sohn hinsichtlich des hoffreien Vermögens auf den Pflichtteil gesetzt. Er kann von seiner Schwester in Bezug auf das hoffreie Vermögen ein Viertel des Wertes des hoffreien Vermögens fordern. In Bezug auf das Hofvermögen ist der Sohn nicht auf den Pflichtteil gesetzt, auch nicht dadurch, dass die Tochter zum Hoferben bestimmt ist. Vom Hofeswert bekommt der Sohn mithin einen Anteil in Höhe seines gesetzlichen Erbteils, hier in Höhe der Hälfte des Hofeswertes.