Wer als Direktvermarkter einen Online-Shop betreibt, muss seit dem 01.01.2019 persönliche Daten aufzeichnen, mit denen er seine Produkte anpreist. Eine dieser strengen Aufzeichnungsverpflichtungen sieht vor, dass die Betreiber von elektronischen Online-Marktplätzen von allen Händlern eine Bescheinigung über deren umsatzsteuerliche Erfassung führen. Damit sollen sie sich von einer Haftungsinanspruchnahme bei nicht abgeführter Umsatzsteuer durch den verpflichteten Unternehmer absichern können.
In der Vergangenheit unterlagen die Händler, die die Plattform zum Verkauf von Waren nutzen, der Verpflichtung, entsprechende Steuern abzuführen. Mit der Neuregelung, die seit 01.01.2019 gilt, haften nunmehr die Online-Marktplätze für die Umsatzsteuer ihrer Händler.
Landwirte, die einen Onlinehandel betreiben, sind mithin verpflichtet, sich eine Bescheinigung über die Erfassung als steuerpflichtiger Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausstellen zu lassen. Die Bescheinigung gilt längstens bis zum 31.12.2021. Die entsprechenden Vordrucke des Musters „USt 1 TJ“ können auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen abgerufen und per Post oder per E-Mail an das zuständige Finanzamt gesandt werden.
Um steuerliche Schwierigkeiten zu vermeiden, wird dringend geraten, sich die entsprechende Bescheinigung ausstellen zu lassen.