Die Stundung des Erschließungsbeitrags für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück entfällt unverzüglich und automatisch, sobald das Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird. Der Erlass eines entsprechenden Widerrufsbescheids durch die zuständigen Behörde ist für den Wegfall der Stundung nicht erforderlich. Das entschied das Verwaltungsgericht Ansbach mit seinem Urteil vom 14.11.2018, Az.: AN 3 K 17.02427.
In dem vom Verwaltungsgericht zu entscheidenden Fall hatte die Gemeinde einem Landwirt einen Stundungsbescheid für den Entschließungsbetrag seines Grundstücks für die Zeit erteilt, in der besagtes Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs landwirtschaftlich genutzt werden muss. Diesen Bescheid widerrief die Behörde jedoch wieder, als sie davon Kenntnis erlangte, dass der Landwirt das Grundstück mehrere Jahre lang nur noch als landwirtschaftlichen Garten sowie als Viehweide mit Kälbern und Schafen nutzte, nachdem er den Hof an seinen Sohn übergeben hatte. Zur Begründung dieses Widerrufs legte die Behörde dar, dass der Stundungsbescheid mit der Auflage verbunden gewesen sei, eine Nutzungsänderung des Grundstücks unverzüglich bei der Behörde anzuzeigen. Dieser Auflage sei der Landwirt und Eigentümer des Grundstücks nicht nachgekommen, obwohl er offensichtlich inzwischen keine Landwirtschaft mehr betreibe. Auf die Bindungswirkung der Stundungsverfügung könne sich der Landwirt nicht berufen. Der Widerspruch des Landwirts gegen den Widerrufsbescheid wurde mit selbiger Begründung zurückgewiesen, woraufhin der Landwirt Klage erhob. Unter Hinweis auf die nicht angezeigte Nutzungsänderung seines Grundstücks blieb diese jedoch ebenfalls erfolglos.
Mit seinem Urteil stellte das Verwaltungsgericht allerdings auch klar, das der Widerrufsbescheid rechtswidrig war. Er war nicht mehr erforderlich. Die Stundung sollte automatisch enden, wenn die landwirtschaftliche Nutzung wegfällt. Das hatte zur Folge, dass der Stundungsbescheid mit Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung unwirksam geworden ist. Der Erschließungsbeitrag hätte ab diesem Zeitpunkt sofort gezahlt werden müssen.