Es ist rechtlich zulässig, ein alkoholfreies Getränk aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlendioxid herzustellen, wenn der Traubenmost mit bis zu 200 mg/l Schwefel versetzt ist. Denn Traubenmost ist nicht lediglich ein Zwischenprodukt bei der Weinherstellung, sondern ein selbstständiges landwirtschaftliches Erzeugnis, das auch zum unmittelbaren Verzehr geeignet ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt in seinem Urteil vom 17.09.2018, Az.: 5 K 285/18.NW.
Eine Winzerin, die auch eine Sektkellerei betreibt, wünschte die Erlaubnis für die Herstellung eines alkoholfreien Getränks aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlensäure. Dabei wollte sie für den Traubenmost Schwefeldioxid als Antioxidationsmittel einsetzen. Die Erlaubnis wurde ihr sowohl von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als auch später von der zuständigen Stadtverwaltung versagt. Zur Begründung hieß es, dass eine Schwefelung nur zulässig sei, wenn das Produkt der Weiterverarbeitung zu Wein diene. Traubenmost sei nicht zum unmittelbaren Verzehr bestimmt, weshalb eine Schwefelung schon aus diesem Grund unzulässig sei. Auch der Einsatz von Kohlensäure bei Traubenmost sei nicht zulässig. Die Winzerin bestritt diese Ansichten und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht.
In seinem Urteil vom 17.09.2018 bestätigte das Verwaltungsgericht die Auffassung der Winzerin. Es stellte fest, dass es mit geltendem Recht vereinbar ist, ein alkoholfreies Getränk aus Traubensaft, Traubenmost und Kohlensäure herzustellen, wenn der Traubenmost zuvor mit bis zu 200 mg/l Schwefel versetzt wurde. Traubenmost sei sowohl nach nationalem, als auch nach europarechtlichen Vorschriften zum unmittelbaren Verzehr geeignet und bestimmt. Dies ergebe sich einerseits aus der Weinverordnung, in welcher festgelegt ist, dass jedenfalls teilweise gegorener Traubenmost, in der Regel bekannt unter der Bezeichnung „Federweißer“, zum unmittelbaren Gebrauch bestimmt ist. Zum Anderen folge aus den europäischen Verordnungen, dass Traubenmost ein selbstständiges „landwirtschaftliches Erzeugnis“ und nicht nur ein Zwischenprodukt bei der Herstellung von Wein sei. Es stehe selbstständig neben den anderen Erzeugnissen aus dem Weinsektor, die ebenfalls zum unmittelbaren Verzehr bestimmt seien. Zum Weinsektor zählen nach der Verordnung unter anderem auch Traubensaft (einschließlich Traubenmost) und anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stumm gemachter Most. Dies zeige, dass Traubenmost ebenso eine eigenständige Kategorie von Weinbauerzeugnissen sei, wie etwa der Wein selbst. Er stehe daher in einer Reihe mit Wein, Schaumwein, Perlwein usw. Zudem ist in den europäischen Verordnungen festgelegt, dass Zusatzstoffe wie Schwefeldioxid „Wein und anderen Produkten […] und den alkoholfreien Entsprechungen“ in einer Konzentration von höchstens 200 mg/l zugeführt werden dürfen. Dies gilt nach dem Urteil des Verwaltungsgericht demnach auch für Traubenmost, da dieser als eigenständige Kategorie von Weinbauerzeugnissen gilt. Mit der Entscheidung des Gerichts erhielt die Winzerin also letztlich die begehrte Berechtigung, ihrem Traubensaft geschwefelten Traubenmost zuzugeben.